Glücksbringer den Zutritt verwehrt

Zweibrücken/Rosenkopf · Einen ungewöhnlichen Fall hatte der Stadtrechtsausschuss in seiner jüngsten Sitzung zu behandeln. Weil ein Mann sich weigerte, den Schornsteinfeger ins Haus zu lassen, rückten kurz darauf Polizei und Ordnungsamt an, um dem Kaminfeger Zutritt zu verschaffen.

Die Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von Heizungsanlagen zuzulassen. Dazu müssen die Hausbesitzer den zuständigen Bezirksschornsteinfegern den Zugang zum Gebäude gestatten, heißt es im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Soweit das Gesetz. Doch in der Praxis gibt es für die Schornsteinfeger immer wieder einmal Probleme mit renitenten Hauseigentümern. So versuchte ein Schornsteinfeger im Frühjahr bei einem Haus in Rosenkopf vergeblich, seiner Überprüfungspflicht nachzukommen.

Auch ein Anruf und Hinweisblätter im Briefkasten halfen nicht weiter. Deshalb wandte er sich an das Zweibrücker Ordnungsamt als zuständige Behörde für die Handwerksüberwachung. Die Behörde ist für die Durchsetzung zuständig und erließ eine Duldungsanordnung. Zwei Tage später konnte der Schornsteinfeger begleitet von einem Vertreter des Ordnungsamts und der Polizei seiner Arbeit nachkommen. Rund vier Wochen später legte der Hausbesitzer Widerspruch bei der Stadt Zweibrücken ein. Bei der Sitzung des Stadtrechtsausschusses war der Hausbesitzer nicht anwesend. Rechtsamtsleiterin Annegret Bucher zitierte aus dem Widerspruch, dass der Besitzer den Zugang verweigert habe, weil er darin eine Gefahr sah. Weiter hätte er nie Hinweisblätter des Schornsteinfegers erhalten, der zudem am Telefon unfreundlich gewesen wäre.

Das Ordnungsamt als Widerspruchsgegner wiederum forderte in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses, den Widerspruch zurückzuweisen. Der Bescheid werde nun dem Widerspruchsführer mitgeteilt, hieß es.

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