Kritik an Sonderregelung Modehändlerin klagt gegen die vielen verkaufsoffenen Sonntage im Fashion Outlet Zweibrücken

Zweibrücken · Die Sonderöffnungen des Fashion Outlets sind für einige Händler ein nicht enden wollendes Ärgernis. Im Juli muss sich das Oberlandesgericht Zweibrücken mit einer Klage dagegen befassen.

 Dunkle Wolken über dem Outlet? Das OLG entscheidet über eine Klage.

Dunkle Wolken über dem Outlet? Das OLG entscheidet über eine Klage.

Foto: Rainer Ulm

Dürfen die das? Diese Frage ist in den vergangenen Jahren mit Blick auf die regelmäßigen Sonderöffnungen des „Zweibrücken Fashion Outlet“ wiederholt gestellt werden. Denn während überall in der Region Geschäfte nur an vier Sonntagen im Jahr verkaufsoffen haben, darf das Outlet auch an den meist zwölf Sonntagen in den Oster-, Sommer- und Herbstferien öffnen. Begründet hatte das Land diese Ausnahmeregel mit dem benachbarten Flughafen Zweibrücken.

Dass das Outlet-Center von der Landesregierung 2007 das Privileg zugesprochen bekommen hat, an insgesamt 16 Sonntagen jährlich zu öffnen, sorgt regelmäßig für Kritik – ist für das Outlet aber wirtschaftlich wichtig, denn die Sonntage sind besonders besucherstark.

Nun versucht ein Einzelhändler, dieses Privileg juristisch zu Fall zu bringen. Es handelt sich nach Merkur-Informationen um eine Händlerin aus der Region Vorderpfalz/Südpfalz, die gegen die Sonntagsöffnungen des Outlets klagt. Am 7 Juli, 14 Uhr, verhandelt darüber das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken. Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht ihre Klage in erster Instanz abgewiesen, und die Frau Berufung eingelegt, wie jetzt durch die OLG-Termin-Pressemitteilung bekannt wurde.

Die Klägerin betreibt laut OLG „an mehreren Standorten in der Pfalz und Baden Einzelhandelsgeschäfte, die auch Damenoberbekleidung führen“. Die Frau klagt konkret gegen ein Damenoberbekleidungsunternehmen, das im Fashion Outlet eine Filiale betreibt. Ziel der Klägerin ist es, eine Unterlassungsverpflichtung von diesem Unternehmen hinsichtlich der Sonder-Öffnungen zu erwirken; ferner soll das OLG Schadensersatzansprüche prüfen. Daneben begehrt die Klägerin Auskunft über die Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit.

Die Klägerin ist der Auffassung, die zusätzlichen Sonntags-Öffnungen im Outlet stellten einen Rechtsbruch und damit eine unlautere Geschäftshandlung dar, verletzten also den Wettbewerb.

Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung im näheren Einzugsgebiet des an das Outlet angrenzenden Flughafens nach Paragraph 7 Absatz 2 Ladenöffnungs-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 1 Ladenöffnungs-Gesetz-Durchführungsverordnung sei rechtswidrig, argumentiert die Klägerin. Zudem handele es sich gar nicht mehr um einen „Flughafen“: Nach der Insolvenz wurde der Urlaubs- und Linien-Flugverkehr im Herbst 2014 eingestellt. Heute betreibt der Käufer Triwo den Flugplatz nur noch als „Sonderlandeplatz“ für kleine Maschinen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2021 (Az. HK O 46/20) abgewiesen. Nach Merkur-Informationen galt es in der Verhandlung vor dem Landgericht auch, folgenden Aspekt zu beleuchten: Hätte die Landesregierung in Mainz, als sie die Ausnahmeregelung für das Outlet-Center in Zweibrücken 2007 erließ, davon abgelassen, wenn sie gewusst hätte, welcher Sinkflug dem Flughafen in der Rosenstadt blühen würde? Oder anders ausgedrückt: Das Sonder-Öffnungsrecht war gekoppelt an den Flughafen-Status, an entsprechenden Flugbetrieb mit großen Flugzeugen, an ein Kommen und Gehen von Passagieren – lag die Landesregierung vielleicht einfach nur falsch, weil sie meinte, mit dem Flughafen würde es so wie bisher weitergehen?

Das OLG schreibt: „Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und einen Rechtsbruch der Beklagten verneint. Aufgrund des medialen Interesses an den Ferientagöffnungszeiten des Outletcenters erscheine es ausgeschlossen, dass die Landesregierung den erweiterten Öffnungsbetrieb zugelassen hätte, wenn sie nicht von einer fortbestehenden Ermächtigung auch nach Umwidmung des zivilen Linienflugplatzes in einen Sonderlandeplatz ausgegangen wäre.“ In der Tat gibt es weiterhin (kleineren, aber regen) Flug- und Frachtverkehr in der Outlet-Nachbarschaft.

Nun ist die Frage, ob das OLG am 7. Juli die Rechtslage genauso sehen wird wie das Landgericht.

Das Outlet-Center selbst erklärte am Montag auf Merkur-Anfrage, die ganze prozessuale Entwicklung erst noch einmal genau prüfen zu wollen, bevor man eine Stellungnahme abgeben könne.

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