Verwaltungsgericht: Eine Zweibrücker Regel erhöht die Ansteckungsgefahr sogar eher UBZ hat Coronaschutz-Auflagen für Bestattungen falsch ausgelegt

Zweibrücken · Verwaltungsgericht erlaubt nach Eilklage eine Trauerfeier mit rund 30 Personen vor der Aussegnungshalle auf dem Zweibrücker Hauptfriedhof.

 Die Aussegnungshalle („Leichenhalle“) auf dem Zweibrücker Hauptfriedhof mit dem strittigen Vorplatz. (Archivbild)

Die Aussegnungshalle („Leichenhalle“) auf dem Zweibrücker Hauptfriedhof mit dem strittigen Vorplatz. (Archivbild)

Foto: Nadine Lang

Eine zentrale Coronaschutz-Einschränkung für Bestattungen in Zweibrücken ist rechtswidrig. Und führt statt zu mehr sogar zu weniger Schutz vor Ansteckungen mit dem gefährlichen Virus. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt festgestellt – und deshalb am Dienstag dem Eilantrag eines Klägers gegen den UBZ (Umwelt- und Servicebetrieb Zweirücken) Recht gegeben. Daraufhin durfte die Trauerfeier für eine Verstorbene wie von dem klagenden Sohn gewünscht am Mittwoch auf dem Vorplatz der Aussegnungshalle auf dem Hauptfriedhof Zweibrücken durchgeführt werden.

Der Kläger erwartete laut Pressemitteilung des Gerichts gut 30 Personen zu der Urnenbestattung. Auf eine telefonische Anfrage beim Friedhofsbetreiber UBZ wurde ihm mitgeteilt, dass die Trauerfeier nicht auf dem (17 mal 4,70 Quadratmeter großen) Platz vor der Aussegnungshalle durchgeführt werden dürfe, sondern nur an der Urnenstele. Dort seien Trauerfeiern mit bis zu 50 Personen möglich. Der Vorplatz der Aussegnungshalle sei nicht ausreichend für eine größere Gruppe, da jeder Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen müssten. Zudem müssten andere Friedhofsbesucher Umwege machen, um Abstand zu halten.

Der Kläger dagegen argumentierte, an der Stele sei es nicht möglich, alle Personen unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstands-Regeln unterzubringen. Vor der Aussegnungshalle – wo bis vor der Pandemie viele Trauerfeiern stattfanden – sei dies möglich. Er sehe durch die sehr strenge Auflage des UBZ die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Corona-Bekämpfungsverordnung nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit folgender Begründung stattgegeben: Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Gestattung der Trauerfeier vor der Aussegnungshalle aus Paragraph 29 Abs. 1 der Zweibrücker Friedhofssatzung, wonach Trauerfeiern in Leichenhallen, in anderen Räumen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle möglich sind. Bei dem Platz vor der Aussegnungshalle handele es sich um eine „andere im Freien vorgesehenen Stelle“. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Trauerfeier dort nicht zuzulassen, sei „ermessensfehlerhaft“.

Der Durchführung der Trauerfeier vor der Aussegnungshalle stünden insbesondere nicht die Regelungen der „Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz“ (CoBeLVO – entgegen: Diese enthalte lediglich Vorschriften zu Teilnehmerkreis und -zahl, nicht jedoch zum Ort der Trauerfeier.

Das Gericht sieht auch sonst keine infektionsschutzrechtlichen Gründe für das Verbot. Dass der UBZ meine, für jeden Trauergast müsse eine Fläche von zehn Quadratmtern zur Verfügung stehen, „dürfte auf einem Missverständnis der 10. CoBeLVO beruhen“, vermutet das Gericht. Denn die in § 1 Abs. 7 der geregelte Begrenzung auf eine Person pro zehn Quadratmeter gelte nur in geschlossenen Räumen. Bei einer Zusammenkunft im Freien zur Abhaltung einer Trauerfeier gelte gemäß § 1 Abs. 2, dass zwischen den Personen einen Abstand von 1,50 Meter einzuhalten sei. Unter dieser Prämisse sei der Vorplatz vor der Aussegnungshalle groß genug, um 33 Trauergäste unter Abhaltung des Mindestabstands unterzubringen, ohne den Hauptweg des Friedhofes mit in Anspruch zu nehmen.

Dem Gericht „erschließe sich auch nicht, inwieweit die Durchführung der Trauerfeier am Grab unter Infektionsschutzgesichtspunkten für die Teilnehmer sicherer sein sollte, als die Durchführung auf dem Platz vor der Aussegnungshalle“, so die Pressemitteilung weiter: „Es dürfte viel eher umgekehrt sein. Auf dem großen und offenen Platz dürfte es wesentlich leichter fallen, die zum Infektionsschutz zwingend notwendigen Abstände einzuhalten, als in den engeren Grabreihen, innerhalb derer auch die Urne der Verstorbenen beigesetzt werden solle.“ .

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