Disco wehrt sich gegen Steuernachforderung

Zweibrücken · Die Betreiber einer Zweibrücker Disco wehren sich gegen eine Nachzahlung von Vergnügungssteuern in Höhe von rund 13 000 Euro für das Jahr 2013. Ein entsprechender Bescheid wurde gestern öffentlich im Stadtrechtsausschuss verhandelt. Der Gang vors Verwaltungsgericht ist wahrscheinlich.

Wer mit dem Wort Vergnügungssteuer Entspannung und Freude verbindet, ist in Zweibrücken falsch. Dort ist es ein Quell regelmäßigen Ärgers. Etwa 2012, als Erotikshopbetreiber Manfred Trumpler für eine als Abstellkammer genutzte Videofilmkabine volle Steuern zahlen sollte. Es kam zum Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Neustadt und Kritik an der städtischen Satzung, ohne dass diese geändert wurde. Anders 2014, als es um die Frage ging, wie Personalcomputer in Internet-Cafés und Spielhallen besteuert werden dürfen. Die Stadt hatte von einem Betreiber für dessen acht Rechner den Obolus verlangt. Der zog erst vor den Stadtrechtsausschuss, dann das Verwaltungsgericht und behielt Recht. Die Computer seien nicht eindeutig nur zum Spielen bestimmt. Die Stadt musste ihre Mustervergnügungssteuer-Satzung überarbeiten, die sie ursprünglich vom Städte- und Gemeindebund übernommen hatte.

Auch gestern stand im Stadtrechtsausschuss diese Satzung im Mittelpunkt. Die Kämmerei verlangt vom Betreiber einer Zweibrücker Disco nachträglich 12 966 Euro - zunächst für die Monate September bis Dezember 2013. Im Einzelnen erhebt sie Forderungen über 10 236 Euro Vergnügungssteuer nebst 1706 Sicherheits- und 1023,60 Euro Verspätungszuschlag. Die Stadt argumentiert, dass nach der geltenden Satzung entweder die Raumgröße einer Disco oder deren Gästezahl für die Steuer zugrunde gelegt werden kann. Da der Betreiber Angaben zu den Besuchern gemacht habe, sei sie Bemessungsgrundlage gewesen. Der Discobetreiber hatte als Rechtsbeistand den renommierten Saar-Uni-Professor Guido Britz an seiner Seite, der die Satzung bereits 2014 in Sachen der PCs im Internet-Cafés gekippt hatte.

Auch für den vorliegenden Fall stellte er sie in einigen Punkten infrage und deutete den erneuten Gang vors Verwaltungsgericht an. Er bemängelte, sie erfasse eine gewerbliche Disco überhaupt nicht, gehe sie doch davon aus, dass bei "Tanzveranstaltungen" Eintrittskarten verteilt, gezählt, jedes Mal der Stadt vorgelegt und darauf basierend 20 Prozent Steuern abgeführt werden müssten. Moderne Buchführung sei so nicht gestrickt. Strittig war etwa auch, ob sich die Besteuerung an den Brutto- oder Nettoeinnahmen richten darf. Der Betreiber der Zweibrücker Disco, die Teil eines Verbundes ist, erklärte, an anderen Standorten etwa in Alzey und Trier werde nach der Raumgröße besteuert, das sei okay. Dort zahle man viel weniger als jetzt in der Rosenstadt gefordert. Bliebe es bei dem Bescheid für 2013 und folgten Rückforderungen bis heute in Höhe von etwa 100 000 Euro, drohe der Disco das Aus. Man schreibe angeblich schon rote Zahlen, es drohe die Schließung. Auf Nachfrage ging Britz auf die unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten ein. Im ganzen Diskothekenverband sei die Zweibrücker Handhabung ein Thema, denn überall richte man sich nach der Fläche, das ergebe Sinn. Die Branche blicke gespannt auf Zweibrücken und ein mögliches Urteil des Verfassungsgerichts. Ob der Stadtrechtsausschuss mit der Ablehnung des Widerspruchs den Weg dafür ebnet, war gestern noch geheim.

In einem weiteren Fall ging es ums Straßenverkehrsrecht. Ein Mann hatte seine Autoversicherung gewechselt. Obwohl er den Wagen nur vom Mai bis Oktober anmeldete, zeigte die Versicherung im April an, dass der Versicherungsschutz fehlte. Die Stadt schritt ein und veranlasste eine Außerbetriebssetzung für 43,80 Euro. Das sei auch dann rechtens, wenn eine Anzeige zu Unrecht erfolge, so die Sitzungsleiterin.

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