Die neue Pflegereform: Bessere Leistungen, neue Bewertungen: Das Wichtigste auf einen Blick

Zweibrücken · Seit 1. Januar 2017 gelten neue gesetzliche Regelungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die Reform soll Schluss machen mit dem in Minuten gemessenen Hilfebedarf, der wenig Spielraum lässt für das, was die Betroffenen im Alltag wirklich brauchen. Hier die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Keine Pflegestufen mehr: Fünf Pflegegrade lösen die bisherigen drei Pflegestufen ab. Das neue Begutachtungssystem orientiert sich ausschließlich daran, wie stark die Selbstständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und er deshalb der Hilfe durch andere bedarf.

Weniger Hürden: Im Zentrum der Neuregelungen steht die Gleichbehandlung von geistigen und körperlichen Einschränkungen. Zudem berücksichtigt der neue Pflegegrad 1 bereits geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und ermöglicht so einen leichteren Zugang zu den Pflegeleistungen. Künftig wird es daher mehr Anspruchsberechtigte geben.

Leichter Übergang: Die bisherigen Pflegestufen gehen mit Jahresbeginn automatisch in den entsprechenden Pflegegrad über. Dabei wird niemand schlechter gestellt. Bei der ambulanten Pflege etwa steigen die Leistungen von bisher 123 bis 728 Euro pro Monat auf 125 bis 901 Euro.

Bessere Prävention: Ein Ziel der Reform ist, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen. Neu ist die Vielfalt der Empfehlungen, die der Gutachter dafür aussprechen kann: von Kursen zur Sturzprävention oder Vermeidung von Fehl- und Mangelernährung über Hilfs- und Pflegehilfsmittel bis hin zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.

Sonderregelungen für Kinder: Bis 18 Monate werden Kinder pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und Erwachsene. In dieser Zeit wird keine neue Begutachtung nötig.

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