Die Kosten für eine teilstationäre Versorgung

Zweibrücken · Ist im Tagesverlauf nur eine zeitweise Betreuung erforderlich, kann die Versorgung in einer teilstationären Pflegeeinrichtung in Betracht kommen. Teilstationäre Pflege kann dabei als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein.Die Pflegekasse übernimmt hier innerhalb der für die jeweilige Pflegestufe geltenden Leistungshöchstgrenze die pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich der Fahrkosten), die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege.

Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden.

Gewährt wird teilstationäre Pflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Darüber hinaus bietet sie für pflegende Angehörige von Menschen mit einer Demenzerkrankung oft eine bedeutende Entlastungsmöglichkeit. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht.

Die Höhe der Leistung beträgt monatlich in der Pflegestufe I bis zu 450 Euro, in der Pflegestufe II bis zu 1100 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 1550 Euro.

Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit anderen Leistungen kombiniert werden? Ja. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können mit ambulanten Pflegesachleistungen und/oder dem Pflegegeld kombiniert werden. Der höchstmögliche Gesamtanspruch besteht bei einer solchen Kombination aus dem 1,5fachen des für die jeweilige Pflegestufe geltenden Pflegesachleistungsbetrags.

Ein Beispiel:

Wird im Bereich der Tages- und Nachtpflege der Leistungsanspruch zu 50 Prozent ausgeschöpft, besteht daneben noch ein 100-prozentiger Anspruch auf Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen. Dieser volle Anspruch auf Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen erhöht sich allerdings nicht weiter, wenn weniger als 50 Prozent des Leistungsanspruchs für die Tages- und Nachtpflege verwendet werden.

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