Austritt aus EU Die Folgen des Brexit für Briten in der Südwestpfalz

Südwestpfalz · Großbritannien wird nach aktuellem Stand mit Ablauf des 29. März aus der Europäischen Union austreten. Momentan ist nicht absehbar, ob ein Austrittabkommen noch zustande kommen wird. Für britische Staatsangehörige bedeutet ein ungeregelter Brexit, dass sie ab dem 30. März nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.

 Der Austritt Großbritanniens aus der EU hat auch für rund 50 Briten in der Südwestpfalz Folgen.

Der Austritt Großbritanniens aus der EU hat auch für rund 50 Briten in der Südwestpfalz Folgen.

Foto: dpa/Geert Vanden Wijngaert

Sie benötigen dann für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beabsichtigt eine Ministerverordnung zu erlassen, auf deren Grundlage sich bisher freizügigkeitsberechtigte Personen für eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten rechtmäßig ohne einen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und arbeiten können. Die Betroffenen haben demnach bis zum 30. Juni Zeit, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz zu stellen.

Die Ausländerbehörde des Landkreises bittet alle britischen Staatsangehörigen sich so früh wie möglich zu melden und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Dies betrifft rund 50 Britinnen und Briten, die im Landkreis leben. Bei der Kreisverwaltung könnten sie auch ein Antrag auf Einbürgerung stellen. Ob die Anforderungen hierfür erfüllt sind, kann im persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin erörtert werden.

Unter www.einbuergerung.rlp.de kann sich jeder zu Einbürgerungen und Übergangsfristen wegen des Brexits informieren. Eine Regelung, in welcher Weise eine Überleitung von der Freizügigkeit in die Aufenthaltsrechte nach dem Aufenthaltsgesetz erfolgen soll, wurde durch das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat noch nicht getroffen. Ziel ist es jedoch, freizügigkeitsberechtigten Personen möglichst im Rahmen einer vereinfachten Einzelfallprüfung (beispielsweise Verzicht auf den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung) in einen gleichwertigen Aufenthaltstitel überzuleiten.

Für die Zeit der Antragsprüfung gilt der bisherige Aufenthaltsstatus als fortbestehend und die Betroffenen können eine Fiktionsbescheinigung erhalten. Diese Fiktionsbescheinigung ermöglicht weiterhin den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort