Geschäfte in der Innenstadt Corona-Verordnung ärgert Händler
Zweibrücken · Dass große Lebensmittelläden nach wie vor alles verkaufen dürfen, während sie selbst geschlossen bleiben müssen, empfinden Zweibrücker Händler als ungerecht. Auch die IHK spricht von Wettbewerbsverzerrung.
Die Einzelhändler in der Zweibrücker Innenstadt haben es aktuell nicht leicht. Der Lockdown zwingt sie, weiterhin ihre Geschäfte geschlossen zu lassen. Auf absehbare Zeit ist der Bring- und Abholservice (click & collect) die einzige Möglichkeit für die Händler, Umsatz zu machen. „Es sind aktuell tiefschürfende Eingriffe. Wir machen uns da schon Sorgen um den einen oder anderen“, sagt der Gemeinsamhandel-Vorsitzende Andreas Michel.
Zwar gibt es in der Stadt die Plattform „Zweibrücken bringt’s“ – auf der Unternehmen den Bürgern zeigen können, dass sie noch da sind – und auch Gemeinsamhandel kommt seinen Mitgliedern entgegen; auf Dauer werde das aber nicht reichen, meint Michel.
„Wir brauchen eine klare Öffnungsperspektive“, fordert Jaana Schnell die Leiterin des Dienstleistungszentrum der IHK Pfalz in Pirmasens. „Viele kleine Betriebe aus Handel, Gastronomie und Dienstleistung müssen schon längst an ihre persönlichen Reserven ran. Bis Ostern kann das nicht so weitergehen.“ Es sei gar nicht nachgewiesen, dass der Einzelhandel oder die Gastronomie der Haupt-Infektionstreiber sei und dennoch werde so stark in die persönliche Freiheit der Handelsbetriebe eingegriffen, ärgert sich Schnell. Vielen Unternehmen mache zudem auch zu schaffen, dass die von der Regierung angekündigten und bereits beantragten November- und Dezemberhilfen noch nicht angekommen seien.
In den vergangenen Tagen hat IHK-Vertreterin Schnell selbst Gespräche mit einigen Händlern in der Zweibrücker Fußgängerzone geführt. Was sie erlebt habe, erzählt sie, sei viel Optimismus, trotz teils düstererer Aussichten, aber auch viel Ärger und Frust. Die Zweibrücker Händler sind zum Beispiel darüber erzürnt, dass große Lebensmittelläden in der Region – namentlich Globus hinter der Landesgrenze – oder einige Discounter Spielwaren, Kleidung, Blumen und andere Dinge verkaufen dürfen, während den Einzelhändlern in der Innenstadt genau das untersagt ist.
Laut der 15. Corona-Verordnung der rheinland-pfälzischen Landesregierung dürfen nur Einzelhandelsbetriebe öffnen, die Lebensmittel, Drogerieprodukte, Tierfutter, Fachartikel für Babys verkaufen. In der Spielwarenhandlung Idee + Spiel Cleemann frage man sich aber beispielsweise zu Recht, warum dort nur ein Abholservice an der Ladentür angeboten werden dürfe, in großen Einkaufsmärkten aber weiterhin auch Spielwaren verkauft werden, so Schnell. „In meinen Augen ist das eine Verzerrung. Wir leben schließlich vom Verkauf dieser Waren“, sagt Sandra Cleemann, Geschäftsführerin des Spielwarenladens in der Zweibrücker Hauptstraße. „Man fragt sich natürlich, warum die das dürfen und wir nicht.“
Auch Läden in der Zweibrücker Innenstadt, die geöffnet haben dürfen, weil sie sogenannte „privilegierte Ware“ verkaufen, leiden unter der Situation. So zum Beispiel der Zweibrücker Zeitschriftenhändler Peter Bayer: „Wir haben offen – aber wir merken das natürlich. Es kommt nur etwa die Hälfte an Kunden.“ Weil viele Geschäfte geschlossen seien, kämen auch deutlich weniger Menschen in die Läden, die normal geöffnet haben. „Wir leben von den anderen Geschäften und die leben auch von uns“, sagt Bayer.
Dass Händler in den Innenstädten zu bleiben müssen, während große Discounter auch „nicht-privilegierte Ware“ verkaufen, hält auch die IHK für eine klare Wettbewerbsverzerrung. Der handelspolitischen Sprecherin der IHK Rheinland-Pfalz, Malin Handrick, zufolge hätte sich die Handelskammer da eine gerechtere Regelung von der Politik gewünscht.
Laut Handrick gibt es in anderen Bundesländern zwar unterschiedliche Verordnungen – In Baden-Württemberg dürften zum Beispiel zusätzlich Schreibwarenläden Kunden empfangen – ein Teil-Verkaufsverbot für Mischwarenhändler gelte dort aber auch nicht. Dass es auch schwierig werden könnte, ein solches Verbot einzuführen, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes in Koblenz aus der vergangenen Woche. Im nördlichen Rheinland-Pfalz hatten zwei Geschäfte dagegen geklagt, dass ihnen von einer Behörde untersagt wurde, „nicht privilegierte“ Waren wie Kleidung neben Lebensmitteln zu verkaufen. Das OLG gab den Händlern Recht. Wenn „nicht privilegierte Waren“ nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots ausmachen, sei das laut Argumentation der Richter zulässig.
„Die letzte Gerechtigkeit kriegt man im Lockdown einfach nicht hin“, sagt der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der IHK-Pfalz, Jürgen Vogel. Man wolle durch noch mehr Regularien keine „Höllenbürokratie“ schaffen. Doch solche Dinge, die als ungerecht empfunden werden, sollten auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die für Zweibrückens Handel zuständige IHK-Mitarbeiterin Jaana Schnell würde sich in dieser Hinsicht etwa einen präziser gefassten Verordnungstext wünschen.
Die IHK setze sich dafür ein, dass Unternehmen überleben können und die Regeln wettbewerbsgerecht sind, betont Vogel – auch wenn das nicht immer gelinge. Es sei jedoch enorm wichtig, dass die IHK über die Lage der Händler informiert bleibe, denn die Industrie- und Handelskammer stehe in ständigem Austausch mit der Landesregierung. In Mainz sei beispielsweise vor Beginn des Lockdowns im Dezember nicht vorgesehen gewesen, so etwas wie „click & collect“ zu erlauben. Erst auf Anregung der IHK sei der Bring- und Abholservice in die Corona-Verordnung in Rheinland-Pfalz integriert worden, sagt Vogel.