Auf Plakaten sind Pirmann und Cleemann schon OB

Zweibrücken. Auswärtige, die zurzeit durch die Stadt kommen, könnten irritiert sein: Gibt es in Zweibrücken auch zwei Stadtoberhäupter? Einige Wahlkampfplakate legen diesen Verdacht nahe - wirbt doch sowohl die SPD mit "Oberbürgermeister Kurt Pirmann" als auch die CDU mit "Evelyne Cleemann Oberbürgermeisterin"

 Pirmann und Cleemann werben mit dem Wort "Oberbürgermeister(in)", nicht aber Amtsinhaber Reichling. Fotos: lf

Pirmann und Cleemann werben mit dem Wort "Oberbürgermeister(in)", nicht aber Amtsinhaber Reichling. Fotos: lf

Zweibrücken. Auswärtige, die zurzeit durch die Stadt kommen, könnten irritiert sein: Gibt es in Zweibrücken auch zwei Stadtoberhäupter? Einige Wahlkampfplakate legen diesen Verdacht nahe - wirbt doch sowohl die SPD mit "Oberbürgermeister Kurt Pirmann" als auch die CDU mit "Evelyne Cleemann Oberbürgermeisterin". Was Stadtunkundige nicht ahnen können: Oberbürgermeister ist ganz jemand anderes, nämlich Helmut Reichling. Der tritt, wie alle politisch interessierten Zweibrücker wissen, bei der Wahl am 4. September auch wieder an - verzichtet aber wie schon im Wahlkampf 2003 gänzlich auf Plakate. Er sehe sich nicht als Politiker und wolle deshalb auch keinen üblichen Wahlkampf mit Plakaten führen, erläuterte Reichling unserer Zeitung. Außerdem dürfe er als Wahlbeamter gar nicht mit seinem Titel "Oberbürgermeister" auf Plakaten werben. Das dürfe ein OB aber durchaus, teilt die Kommunalaufsicht bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier) auf Merkur-Anfrage mit. Richtig sei, dass auch laut Bundesverwaltungsgericht ein Bürgermeister eine Neutralitätspflicht habe, hinter der manchmal auch das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückstehen müsse. Die ADD schreibt: "Die Grenze des Rechts auf freie Meinungsäußerung eines Bürgermeisters im Wahlkampf ist dann überschritten, wenn der Bürgermeister das ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm in diesem Rahmen gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise benutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichtenden Aufgabe unvereinbar ist." Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Bürgermeister während des Wahlkampfes in einer von ihm geleiteten Sitzung verkünde, "dass er für jeden Wähler privat die Kosten für Fahrscheine übernimmt" oder unter Nutzung dienstlicher Mittel Wahlwerbung betreibe, schreibt die ADD. "Sofern er jedoch lediglich seinen Titel ,Oberbürgermeister' auf einer Plakatwerbung benutzt, ist dies rechtlich zulässig.""Die übrigen Kandidaten dürfen auch ,Oberbürgermeister' auf ihre Plakate schreiben", erläutert die ADD weiter, "da aus dem Kontext und dem zeitlichen Zusammenhang klar wird, dass OB-Wahlen sind und den Bürgern zuzumuten ist, dass diese wissen, wer der derzeitige Amtsinhaber ist." > Seite 21: fünf Fragen an die fünf OB-Kandidaten

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