Truppacher Höhe gegenüber Zweibrücker Fashion Outlet Abgelehnter Kleinpoppen hält an Möbelmarkt-Vorhaben fest

Zweibrücken/Solingen · Solinger Investor antwortet auf Merkur-Anfrage zum Gerichtsstreit mit dem Zef und ob seine Pläne für die Truppacher Höhe noch eine Zukunft haben.

 Auf der Kleinpoppen-Projekte-Internestseite wird das vom Zef gestoppte Möbelhaus weiterhin unter den „Projektvorhaben Gewerbe“ aufgeführt.

Auf der Kleinpoppen-Projekte-Internestseite wird das vom Zef gestoppte Möbelhaus weiterhin unter den „Projektvorhaben Gewerbe“ aufgeführt.

Foto: Screenshot kleinpoppen-projekte.de

Im juristischen Streit vor einer Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken um ein 60 000 Quadratmeter großes Grundstück auf der Truppacher Höhe, das der Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken (Zef) zunächst im Jahr 2016 dem Solinger Projektentwickler André Kleinpoppen zur Ansiedlung eines Möbelgroßmarktes überlassen hatte, bleiben die Fronten verhärtet. Der Zef will das Grundstück zurück, Kleinpoppen will es aber nicht wieder hergeben. Der Zweckverband (der Flugplatzanliegerkommunen) klagt deshalb gegen Kleinpoppens Projektgesellschaft (wir berichteten).

Auf Nachfrage unserer Zeitung bekräftigte der 64-jährige Rheinländer vergangene Woche, ungeachtet des laufenden Gerichtsverfahrens unbedingt an seinem Vorhaben festhalten zu wollen – welches der Zef Anfang 2020 gestoppt hatte, weil raumordnungsrechtlich keine Chance auf Genehmigung eines Möbelhauses auf der Grünen Wiese in einer mit großen Einkaufsmärkten bereits überversorgten Region bestehe.

Schließlich habe man dafür bereits „Geld in die Hand genommen“, erklärt Kleinpoppen sein Festhalten an den Plänen. Offenbar will er in Sachen „Möbelhaus auf der Truppacher Höhe“ sogar einen neuen Vorstoß wagen: „Wir wollen am Flugplatz Zweibrücken genauso tätig werden wie jetzt in Bingen.“

In der Stadt am Rhein ist Kleinpoppens Projekt, im Industrie- und Gewerbepark Sponsheim-Grolsheim am Autobahndreieck Nahetal einen großen Möbelmarkt anzusiedeln, nach jahrelangem juristischen Gerangel angeblich in trockenen Tüchern. Nicht zuletzt deshalb, weil die auch für diese Region zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd in Neustadt an der Weinstraße dem Projektentwickler, der für Bingen mit 45 000 Quadratmetern ursprünglich deutlich mehr Verkaufsfläche angepeilt hatte, schließlich 35 000 Quadratmeter zugestand. In Zweibrücken sollen es 39 500 Quadratmeter werden.

Lenkt die jetzt von der Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken im Zuge des laufenden Verfahrens angefragte SGD Süd hinsichtlich der Verkaufsfläche nun vielleicht doch noch ein? Denn die Zivilkammer hat der SGD Süd eine durchaus brisante Hausaufgabe aufgegeben. So will sie wissen, ob es seinerzeit beim Raumordnungsverfahren „ordnungsgemäß“ zugegangen und dieses Verfahren überhaupt erforderlich gewesen ist, ob das Möbelhaus-Vorhaben möglicherweise gegen die Raumordnung verstößt, ob der Beklagten, also Kleinpoppens Projektgesellschaft, damals „Vorgaben“ gemacht wurden und ob einem „Konkurrenten der Beklagten“ ein vergleichbares Projekt auf 30 000 Quadratmetern erlaubt wurde. Die Antworten auf ihre Fragen erwartet die Zivilkammer frühestens im Herbst.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort