Allergiker können aufatmen

Zweibrücken · Mit der neuen Kennzeichnungspflicht will die Europäische Union die Verbraucher umfassender über die Inhaltstoffe von Lebensmitteln informieren. Gerade Allergiker profitieren von den Hinweisen auf Verpackungen.

Seit dem 13. Dezember müssen laut der neuen EU-weiten Lebensmittelkennzeichnungspflicht allergene Stoffe gekennzeichnet werden. Doch das sind nicht die einzigen Dinge, die angegeben werden müssen und zugleich gilt es nicht für jeden. Für Lebensmittelkontrolleure bedeutet die neue Verordnung hingegen einen Mehraufwand.

Lebensmittelallergiker können aufatmen. Seit dem 13. Dezember müssen sie nicht erst eine allergische Reaktion abwarten, um zu wissen, ob ein Lebensmittel, auf das sie allergisch reagieren, in einem Erzeugnis enthalten ist, sondern können es vorher nachlesen. Grund dafür ist die Einführung der EU-weiten Lebensmittelkennzeichnungspflicht, die unter anderem die Kennzeichnung allergener Stoffe beinhaltet. Dies betrifft den gewerblichen Verkauf und gilt sowohl bei offenen, wie es beim Thekenverkauf üblich ist, als auch vorverpackten Lebensmitteln. Die Verpackungsgröße gibt dabei die Schriftgröße vor. Von der Größe unabhängig ist aber die Tatsache, dass diese sogar hervorgehoben werden müssen, in dem sie fett gedruckt oder groß geschrieben werden müssen. Ein wenig verwirrend ist das Ganze schon. Zuvor gab es in Deutschland bereits Kennzeichnungspflichten für bestimmte Zusatzstoffe. Diese gibt es immer noch, wurden aber im Rahmen dieser Verordnung erweitert. Leider nicht mit den gleichen Richtlinien, was die Art der Auskunft angeht. Müssen Zusatzstoffe beim Metzger an der Theke beispielsweise offen zugänglich sein, reicht es bei den Allergenen diese irgendwo schriftlich zu hinterlegen und auf Nachfrage heraus zu geben. Beim unverarbeiteten Fleisch gab es ebenfalls Änderungen. Schwein, Geflügel, Schaaf und Ziege sind ab diesem Jahr entsprechend ihrer Herkunft zu kennzeichnen. Für das Endprodukt, wie die verpackte Wurst im Kühlregal gilt dies hingegen nicht. Ebenfalls neu ist der Auftauhinweis. War ein Lebensmittel im Supermarkt zuvor gefroren und wird für den Verkauf aufgetaut, muss nun tatsächlich "aufgetaut" draufstehen. Dies sei zum Beispiel bei Räucherlachs in der Fertigpackung manchmal der Fall, berichtet Roland Peifer, Lebensmittelkontrolleur bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz . Ähnlich verhält es sich im umgekehrten Fall. Ein tiefgekühltes Fertigprodukt muss nun nicht mehr nur das Mindesthaltbarkeitsdatum, sondern auch das Einfrierdatum enthalten. Auch die Angabe "Pflanzenöl" ist nicht mehr ausreichend - es muss die Pflanze enthalten, aus der es hergestellt wurde. Bei zusammengesetzten Fleisch- oder Fischstücken muss der Verbraucher zukünftig auch nicht mehr nach versteckten Hinweisen suchen, sondern kann sich auf den Zusatz "aus Fleischstücken zusammengefügt" verlassen. Doch wer kontrolliert eigentlich all diese Änderungen? Grundsätzlich habe sich jeder selbst zu informieren, erklärt Lisa Schowalter, stellvertretende Abteilungsleiterin für Lebensmittelkontrollen bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz , die für den Landkreis und die beiden Städte Pirmasens und Zweibrücken zuständig ist. Dies passiere beispielsweise durch die Verbände und Kammern. Im Rahmen der Plankontrollen wird die Einhaltung der Neuerungen kontrolliert. Eine gesonderte Kontrolle werde aber deswegen nicht durchgeführt. "Das dauert noch ein bisschen, bis wir das umgesetzt und jedem erklärt haben", sagt Roland Peifer, obwohl die Verordnung seit Dezember bereits gilt. Auch eine Bußgeldvorschrift existiere bisher noch nicht. Als besseren Weg sehen die beiden Lebensmittelkontrolleure die Beratung bei einer Beanstandung. Mehrarbeit sei es für die 9,5 Stellen der Lebensmittelkontrolleure allemal, dennoch finden sie die Lebensmittelkennzeichnungspflicht gut. "Gerade für die betroffenen Personen ist es schon zu begrüßen", findet Lisa Schowalter. Übrigens gilt die Kennzeichnungspflicht der allergenen Stoffe nicht für Vereine oder private Feste. Bei den Zusatzstoffen jedoch schon. Enthält also der Kuchen auf dem Vereinsfest bestimmte Nüsse, muss das nicht gekennzeichnet werden, Farbstoffe hingegen schon.

Weitere Informationen erteilt die Kreisverwaltung Südwestpfalz , Tel. (0 63 31) 80 90.

Zum Thema:

HintergrundDiese allergenen Lebensmittelgruppen müssen deklariert werden: Glutenhaltiges Getreide (wie Weizen, Roggen oder Dinkel), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Sellerie, Milch/Laktose, Schalenfrüchte/Nüsse (wie Mandeln, Haselnüsse), Senf, Sesam, Schwefeldioxid/Sulfite, Lupinen und Weichtiere. nlg

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