Neues Wahlrecht in Rheinland-Pfalz 60 Betreute dürfen erstmals wählen

Zweibrücken · Hauptamt: Neues Wahlrecht gilt für die Kommunalwahlen. Für Teilnahme an Europawahlen ist Einspruch erforderlich.

60 unter Betreuung stehende Bürger in Zweibrücken dürfen erstmals wählen
Foto: dpa/Bernd Weissbrod

Dank des neuen Wahlrechts in Rheinland-Pfalz haben dieses Jahr am 26. Mai erstmals 60 Frauen und Männer aus Zweibrücken die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Bei diesen 60 handelt es sich um behinderte Menschen, für die eine gesetzliche Betreuung angeordnet ist. Bislang waren sie vom Wahlrecht ausgeschlossen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar, dass ein solcher Ausschluss rechtswidrig ist, änderte der Landtag in Rheinland-Pfalz mit den Stimmen aller fünf dort vertretenen Fraktionen das Wahlrecht entsprechend ab.

Jörg Eschmann, Leiter des Hauptamts der Stadt Zweibrücken, sagte auf Anfrage unserer Zeitung, dass es exakt 60 Bürger seien, die nun erstmals wählen dürften. In Zweibrücken stünden noch  mehr Bürger mit Behinderung unter Betreuung als diese 60, doch erfüllten diese nicht die für alle Wahlberechtigten geltende Anforderung, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderes Landes der Europäischen Union zu besitzen.

Die Änderung für die 60 Betroffenen gelte für die Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai, der Landeswahlleiter habe die in dem Bundesland Betroffenen ins Wählerverzeichnis mit aufgenommen – zum Stichtag 1. September 2018 waren in Rheinland-Pfalz laut Innenministerium 2213 deutsche Bürger wegen einer richterlich angeordneten Betreuung vom Wahlrecht ausgeschlossen.

  Für die ebenfalls am 26. Mai stattfindenden Europawahlen gilt allerdings ein anderes Prozedere, so Eschmann. Hier gebe es keinen automatischen Eintrag in ein Wählerverzeichnis, die Betroffenen (beziehungsweise deren Betreuer) müssten sich, so die Formulierung des Landeswahlleiters „aktiv“ für die „Eintragung in das Wählerverzeichnis einsetzen“. So steht es in einem Rundschreiben des Landeswahlleiters an die Kommunen. Unter Betreuung stehende Menschen mit Behinderung müssten bis 10. Mai Einspruch gegen den bisherigen Ausschluss stellen, dann erhielten sie die Berechtigung, auch an den Europawahlen teilnehmen zu dürfen. Hintergrund hierfür ist eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April, dieses sprach dem betroffenen Personenkreis auf Antrag in einer Eilentscheidung auch für die Europawahlen ein Stimmrecht zu (wir berichteten).

Wie muss man sich eigentlich die Prozedur der Stimmabgabe bei einem Bürger mit Behinderung vorstellen? Eschmann sagt, der unter Betreuung Stehende könne, soweit ihm das möglich sei, alleine im Wahlbüro erscheinen, er müsse lediglich, wie alle anderen auch, seine Wahlberechtigung und einen Personalausweis vorlegen. Er könne einen der ehrenamtlichen Helfer bitten,  ihm in der Kabine bei der Stimmabgabe zu helfen. Eschmann betont: „Die Helfer sind zur Verschwiegenheit und Neutralität verpflichtet.“

Wenn der Bürger mit seinem Betreuer erscheine, müsse dieser gegenüber den ehrenamtlichen Wahlhelfern „deutlich machen, dass der Wille des Betreuten in der Wahlkabine befolgt wird“, erläutert der Leiter des Hauptamts weiter.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort