Streit um Zufahrt zu Firmenstellplatz in der Uhlandstraße

Zweibrücken. Anton Kürzinger ist sauer auf die Stadt Zweibrücken: "Die Verwaltung tut alles, um einen Gewerbebetrieb zu verhindern", sagt er. Er betreibt seit 2009 in einem Wohnhaus an der Uhlandstraße einen Schilder-Discount. Grund für den Ärger des Geschäftsmannes ist ein Stellplatz für seinen Betrieb. Der Stellplatz befindet sich auf einem anderen Grundstück

Zweibrücken. Anton Kürzinger ist sauer auf die Stadt Zweibrücken: "Die Verwaltung tut alles, um einen Gewerbebetrieb zu verhindern", sagt er. Er betreibt seit 2009 in einem Wohnhaus an der Uhlandstraße einen Schilder-Discount. Grund für den Ärger des Geschäftsmannes ist ein Stellplatz für seinen Betrieb. Der Stellplatz befindet sich auf einem anderen Grundstück. Die Verwaltung besteht auf einem baurechtlichen Nachweis darüber, dass der Grundstückseigentümer die Nutzung des Stellplatzes und einer Zufahrt duldet. Für den Stellplatz ist Anton Kürzinger der Verpflichtung nachgekommen. Für die Zufahrt, die über das Grundstück eines Dritten verläuft, nicht. Kürzinger ist der Auffassung, dass diese Zusicherung unnötig ist, weil bereits ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen sei. Das sei ein höheres Recht. Er sieht in der Verpflichtung eine Behinderung seines Betriebes. Rechtsamtsleiter Fritz Schmidt erklärt auf Merkur-Anfrage, dass es nach rheinland-pfälzischem Bauordnungsrecht nicht ausreiche, dass ein Stellplatz zur Verfügung stehe. Dieser müsse mitsamt Zufahrt formal gesichert sein. Das Verwaltungsgericht habe in der Verhandlung die Rechtsauffassung der Stadt bestätigt, sagte der Rechtsamtsleiter. Kürzinger überlegt den Weg zum Oberverwaltungsgericht, um das Urteil aus der Welt zu schaffen. Das Gericht habe Kürzinger darauf hingewiesen und auch eine alternative Möglichkeit aufgeführt, die Stellplatzpflicht abzulösen. Dazu müsste Kürzinger rund 6100 Euro an die Stadt zahlen, wozu er nicht bereit ist. Wenn Kürzinger in der Nachbarschaft seines Betriebs die Stellplatzpflicht erfüllen könne, werde sein Gewerbebetrieb genehmigt, sagte Fritz Schmidt. Zurückgenommen hat der Unternehmer die Klage beim Verwaltungsgericht wegen der großen Werbetafel, die er vor dem unter Denkmalschutz stehenden Haus angebracht hat. Da für diese Tafel keine Genehmigung vorliegt, muss er sie beseitigen.

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