Sportschütze darf Waffen behalten

Wiesbach · Er war 2011 auf der Wiesbacher Kerwe in eine Schlägerei verwickelt, bei der ein Mann erheblich verletzt wurde – aber seine Waffen darf der Sportschütze behalten. Das urteilte jetzt das Verwaltungsgericht.

Die Verwicklung in eine Kerweschlägerei in Wiesbach reicht nicht aus, um einem Sportschützen die Waffen abzunehmen. Das Verwaltungsgericht in Neustadt hat eine Entscheidung der Kreisverwaltung, die vom Kreisrechtsausschuss bestätigt worden war, verworfen. Für die Richter liegen keine belastbaren Beweise vor, um dem Mann aus dem westlichen Landkreis die Waffen abzunehmen.

Die Gerichtsentscheidung hat eine knapp vierjährige Vorgeschichte, die am 11. September 2011 auf der Wiesbacher Kerwe ihren Anfang nahm. Um drei Uhr in der Nacht ist es zwischen dem Sportschützen und anderen Personen im Sportheim zu Streitigkeiten gekommen, die auf der Straße eskalierten - einer der Kontrahenten hatte zwei blutende Wunden, die von einem Messer oder anderen Gegenstand herrührten. Weil der Waffenbesitzer in dieser Nacht nachgewiesenermaßen mit dem verletzten Mann eine tätliche Auseinandersetzung hatte, wurde er angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken warf ihm vor, dass er seinen Kontrahenten mit einem Kinnhaken niedergeschlagen hat und ihm dann zweimal in den Bauch gestochen zu haben. Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht Zweibrücken, dann vor dem Landgericht verhandelt. Weil aber unklar blieb, welche Waffe dem Opfer die Verletzungen zugefügt hat, aber auch an der Täterschaft des Sportschützen Zweifel blieben, schlug die Schwurgerichtskammer im Verfahren wegen versuchten Totschlags im Jahr 2013 einen Vergleich mit dem als Nebenkläger auftretenden Opfer vor, dem beide Seiten zustimmten. Nach der Zahlung einer Wiedergutmachung an das Opfer wurde das Verfahren eingestellt.

Soweit zur strafrechtlichen Aufarbeitung der Kerweschlägerei, die für den Sportschützen aber auch noch weitere Konsequenzen hatte. Denn unmittelbar, nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hatte, widerrief die Kreisverwaltung die Waffenbesitzkarten des Sportschützen, ordnete die unverzügliche Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis an und verlangte, dass innerhalb von zwei Wochen Waffen und Munition unbrauchbar gemacht oder einer anderen Person überlassen werden. Begründet wurde diese Verfügung damit, dass es - nach dem Vorfall auf der Kerwe - an der Zuverlässigkeit des Mannes fehle, um Waffen führen zu dürfen. Die Kreisverwaltung hat außerdem die Gefahr gesehen, dass der Sportschütze auch seine Waffen missbrauchen könne, wenn er aggressiv und gewaltbereit in ähnlichen Situationen reagiere. Gegen diese Anordnung hat der Mann Widerspruch eingelegt, der aber am 19. November vergangenen Jahres vom Kreisrechtsausschuss abgewiesen wurde - er stellte sich komplett hinter die Kreisverwaltung. Allein schon die Prognose, dass der Sportschütze einmal eine Waffe missbräuchlich einsetzen könne, genüge für den Widerruf der Waffenbesitzerlaubnis. Die Verfahrenseinstellung vor dem Landgericht habe keinen Einfluss auf die Entscheidung.

Damit wollte sich der Sportschütze nicht zufrieden geben, denn die Einstellung des Strafverfahrens dürfe nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden, argumentierte sein Rechtsanwalt aus Saarbrücken, es gelte weiterhin die Unschuldsvermutung, weshalb die Einziehung der Waffenbesitzkarte unverhältnismäßig sei. Gegen die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses klagte der Sportschütze - mit Erfolg. Die Kreisverwaltung kann die Zulassung der Berufung gegen diese Gerichtsentscheidung beantragen.

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