Unter anderem Maskenpflicht ab Montag verschärft Diese Corona-Regeln gelten ab heute in Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung in Mainz hat nach den jüngsten Bund-Länder-Beschlüssen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ihre Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Dabei wurden einige Besonderheiten für Rheinland-Pfalz beschlossen. Hier die wichtigsten Regeln ab Montag.

 Beim Masken-Kauf, im Bild eine FFP2-Maske, sollte man auf das CE-Prüfzeichen achten.

Beim Masken-Kauf, im Bild eine FFP2-Maske, sollte man auf das CE-Prüfzeichen achten.

Foto: dpa/Friso Gentsch

NEU

MASKENPFLICHT: In Bussen und Bahnen sowie in Geschäften müssen sogenannte OP-Masken oder Mund-Nase-Bedeckungen der Standards KN95/N95 oder FFP2 getragen werden. Alltagsmasken aus Stoff sind dort dann nicht mehr zugelassen. Die erweiterte Maskenpflicht gilt nach Angaben des Gesundheitsministeriums unter anderem in Ämtern, Behörden, Verwaltungen und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, in Lebensmittelgeschäften, Drogeriemärkten, Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie auch an Haltestellen und Bahnsteigen. Auch bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen müssen die Masken mit dem stärkeren Schutz getragen werden.

SCHULEN: Die Präsenzpflicht ist bis zum 14. Februar aufgehoben. Ab 1. Februar ist an den Grundschulen Wechselunterricht möglich, also abwechselnd in kleinen Gruppen im Klassenraum und daheim im Fernunterricht.

GOTTESDIENSTE: Neu ist die Bestimmung, dass „Zusammenkünfte mit voraussichtlich mehr als zehn Teilnehmenden“ der zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen sind. Ansonsten kann auch eine generelle Absprache mit der zuständigen Behörde getroffen werden.

TANZSCHULEN: Zusammen mit Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und Fitnessstudios nennt die Neufassung der Verordnung jetzt auch die Schließung von Tanzschulen.

BEWEGUNGSFREIHEIT: In Kommunen „mit einer hohen Zahl von Neuinfektionen“ sollen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium auf dem Wege einer Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen abgestimmt werden „mit dem Ziel, bis zum 14. Februar 2021 jeweils eine Inzidenz von höchstens 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner pro Woche zu erreichen“. Die bisherige Verordnung sah zusätzliche Schutzmaßnahmen – wie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei Ausflügen auf einen Umkreis von 15 Kilometern – bei einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen vor.

EINRICHTUNGEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN: In Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe sollen Bewohner und Beschäftigte mindestens einmal in der Woche, Besucher vor Betreten des Gebäudes, auf eine Coronainfektion getestet werden.

UNVERÄNDERT

KONTAKTE: Ein Hausstand darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis einschließlich sechs Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Keine Unterschiede gibt es bei Treffen im öffentlichen Raum und in der Privatwohnung.

KITAS: Sie bleiben grundsätzlich bei besonderem Betreuungsbedarf geöffnet. Eltern sind aber aufgerufen, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu lassen.

ALTEN- UND PFLEGEHEIME: Besucher müssen einen Corona-Schnelltest machen, wenn die Einrichtung in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt liegt, in denen die Inzidenz den Landesschnitt übersteigt.

ALKOHOLVERBOT: Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol getrunken werden.

GASTRONOMIE: Die seit 2. November bestehende Schließung von Hotels und Restaurants bleibt zumindest bis zum 14. Februar bestehen. Gaststätten dürfen Mahlzeiten zum Abholen anbieten und auch Speisen ausliefern.

EINZELHANDEL: Die seit 16. Dezember bestehende Schließung von zahlreichen Geschäften bleibt zumindest bis zum 14. Januar bestehen. Ausgenommen sind Läden, die Güter des täglichen Bedarfs verkaufen.

KULTUR: Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben weiter geschlossen, wie schon seit 2. November. Darunter fallen etwa Kinos, Theater und Konzerthäuser.

DIENSTLEISTUNGSBETRIEBE: Friseursalons, Kosmetikstudios oder Massagepraxen bleiben geschlossen. Erlaubt sind weiter medizinisch notwendige Behandlungen.

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