Baurecht Landwirt darf Jagdhaus nicht nutzen

Dietrichingen · Das Verwaltungsgericht sieht für das Gebäude bei Dietrichingen keine Chance für den Umbau zu einem Betriebsgebäude.

  Darf ein mehr als 60 Jahre altes Jagdhaus auf der Gemarkung Dietrichingen in ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude umgewandelt werden? Auf diese Frage sollte am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt eine Antwort gefunden werden – und sie lautete am Ende einer einstündigen mündlichen Verhandlung, dass die Klage des Nebenerwerbslandwirts zurückgezogen wurde. Zuvor hatten ihm nämlich die Richter deutlich gemacht, dass er keine Chance haben wird.

Zur Vorgeschichte: 1955 war das Jagdhaus bei Dietrichingen genehmigt und danach gebaut worden, das heute allerdings nicht mehr den ursprünglich genehmigten Plänen entspricht – eine unbestrittene Tatsache, die am Mittwoch vor Gericht von enormer Bedeutung werden sollte. Vor sieben Jahren gab es schon einmal Versuche, das Jagdgebäude zu einem Wohngebäude für einen landwirtschaftlichen Betriebsleiter umzubauen, denn schon damals wurde auch Nebenerwerbslandwirtschaft mit Rindern, Schafen und Streuobstwiesen betrieben. Aber bereits 2011 hat die Baubehörde, damals noch bei der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land angesiedelt, die Bauvoranfrage abschlägig beschieden, weil ein solcher Wohnsitz kein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich darstelle.

Die Entwicklung: Die gesamte Situation rund um die landwirtschaftlichen Flächen hat sich inzwischen geändert. Ein Bäcker aus St. Ingbert hat als Nebenerwerbslandwirt einige Hektar des Geländes gekauft, einige Hektar gepachtet von den jetzigen Eigentümern. Und ursprünglich hatte er auch das Jagdhaus gekauft, um es in ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude umzunutzen – aber damit begannen die Probleme, denn auch sein Bauvorbescheid wurde abgelehnt.

Die Konsequenz: Der Gebäudekauf wurde rückgängig gemacht, wie der Nebenerwerbslandwirt vor Gericht berichtete, schließlich habe er zuvor nichts von den Genehmigungsproblemen gewusst. Trotz dieser Entwicklung hatte der Bäcker geklagt, weil ihm das inzwischen zuständige Bauamt der Kreisverwaltung Südwestpfalz den Umbau und die Nutzung des Gebäudes nicht genehmigen will.

Die Pläne: Der Bäcker aus St. Ingbert hat seine landwirtschaftlichen Aktivitäten bei Dietrichingen als „zeitintensives Hobby“ im Nebenerwerb bezeichnet. Aus dem Streuobst werden Säfte gekeltert, mehrere Bienenvölker sorgen für Honig, eine Haltung von Robustrindern gibt es mit zehn Kühen und einem Zuchtbullen und auch eine Hühnerhaltung mit 220 Hühnern nach Bioland-Richtlinien hat er gestartet. Auch in einen Traktor und andere Geräte hat der Kläger, der seine Produkte selbst vermarktet, investiert. Das Betriebsgebäude wolle er einmal als Lager nutzen, so seine Pläne, zum anderen sollte eine Unterkunft entstehen mit Bad, Küche und Schlafplatz, wenn er für die Tierbetreuung anwesend sein muss. Ob aber ein solches Betriebsgebäude, besonders in dem Ausmaß der Jagdhütte, erforderlich sein muss, das haben die Baubehörden und die Landwirtschaftskammer verneint.

Das Gericht: Für die Verwaltungsrichter ging es um die Klärung mehrerer Fragen, ob in diesem Fall überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb im Nebenerwerb vorliegt, aber auch ob das geplante Betriebsgebäude den landwirtschaftlichen Aktivitäten „dient“ – denn nur dann, wenn es erforderlich und vernünftig ist, könne eine Chance auf eine Genehmigung bestehen. Nachdem der Kläger über ein Gutachten bewiesen hatte, dass sich seine Pläne auch wirtschaftlich rechnen, nachdem er seine Investitionen darin verdeutlicht hatte, stand für das Gericht fest, dass ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vorliegt. Weniger erfolgreich für den Kläger war aber das Ergebnis der Prüfung, ob seine Baupläne auch seiner landwirtschaftlichen Arbeit dienen. In der Diskussion wurde nämlich deutlich, dass ein Gebäude mit Wohnzimmer, mehreren Schlafgelegenheiten, Küche und Bad nicht erforderlich ist, dem Gericht erschien der Charakter des Anwesens zu sehr ein Wohnhaus zu sein als ein Lager- und Betriebshaus. Ein einfaches Lager, mit Wasser- und Stromanschluss für Toilette und Reinigungsmöglichkeit genüge nach seiner Ansicht vollkommen.

Das Ergebnis: Mit fortwährender Dauer der mündlichen Verhandlung wurde immer deutlicher, dass auch das Gericht den Umbauplänen keine Chance gibt. Das machte die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts dem Kläger und seinem Rechtsbeistand deutlich – was in dem Hinweis mündete, dass er die Klage zurücknehmen könne angesichts der mangelnden Erfolgsaussichten. Was dann nach einer etwa zehnminütigen Besprechung in einer kurzen Gerichtspause auch geschehen ist. Jetzt ziehen aber für die Eigentümer des Gebäudes dunkle Wolken auf: Denn das Gericht hat darauf hingewiesen, dass das Anwesen in seiner jetzigen Form nicht legal sei – und nun droht ihnen Ärger mit dem Kreisbauamt.

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