Urteil Großsteinhausen muss zahlen

Gemeinde scheitert mit Berufung gegen das Urteil im Waldstreit.

Großsteinhausen (red) Die Ortsgemeinde Großsteinhausen muss dem Land Rheinland-Pfalz die Personalkosten für den staatlichen Forstrevierdienst im Zeitraum von 2014 bis September 2016 erstatten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit hat die Gemeinde auch in zweiter Instanz verloren.

Großsteinhausen gehörte bis zum 30. September 2016 dem staatlichen Forstrevier „Hackmesserseite“ des Forstamtes Westrich in Pirmasens an. Dieses Revier umfasste den Waldbesitz mehrerer kommunaler Körperschaften und auch Staatswald. 2014 schloss die Ortsgemeinde Großsteinhausen mit einem privaten Forstunternehmen einen Pachtvertrag über die Bewirtschaftung ihres Gemeindewaldes ab. Dabei übernahm der Pächter den kompletten Betriebsvollzug und die Durchführung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Am 30. September 2016 schied die Ortsgemeinde aus dem Forstrevier „Hackmesserseite“ aus und bildet seitdem ein eigenes Forstrevier.

Nachdem das Land von der Ortsgemeinde mehrfach vergeblich die Erstattung der anteiligen Personalausgaben für den Revierdienst des Gemeindewaldes verlangt hatte, erhob es Klage, mit dem es Zahlung eines Betrages von 5495,10 Euro nebst Zinsen für den Abrechnungszeitraum 2014 bis September 2016 forderte. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte Großsteinhausen zur Zahlung dieser Summe verurteilt. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen  eingelegte Berufung nun zurück.

Der Anspruch, so die Richter, finde seine Grundlage im Landeswaldgesetz, das bestimme, dass beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete die Körperschaften (hier die Gemeinde Großsteinhausen) dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die anteiligen Personalausgaben erstatten. Diese Voraussetzungen lägen auch im Fall von Großsteinhausen vor.

Bei dem Forstrevier „Hackmesserseite“ habe es sich bis 2016 um ein Forstrevier mit einer Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten gehandelt. Die Ortsgemeinde habe in einem Schreiben an das Forstamt im August 2014 selbst erklärt, dass die Revierleitung weiterhin durch einen staatlichen Bediensteten wahrgenommen werde und dieser Revierleiter nach dem Landeswaldgesetz für die „verantwortliche Leitung“ zuständig sei.

Von der Pflicht, dem Land die Kosten für den Revierdienst durch staatliche Bedienstete zu erstatten, sei die Ortsgemeinde auch nicht dadurch befreit worden, dass sie ihren Wald verpachtet habe und Aufgaben des Revierdienstes vom Pächter wahrgenommen worden seien. Denn der Revierdienst sei nicht vollständig dem Pächter übertragen worden, weil das Land für den Waldbesitz der Beklagten die Revierleitung wahrgenommen habe, die als Teil des Revierdienstes anzusehen sei.

Nicht relevant sei, ob tatsächlich Leistungen des Revierdienstes in Anspruch genommen worden seien. Die Regelung des Kostenerstattungsverfahrens sei nämlich als Umlagemodell, nicht als Abrechnungsmodell konzipiert. 

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort