Prozess-Niederlage Großsteinhausen geht in Berufung

Großsteinhausen · Die Gemeinde will das Urteil des Verwaltungsgerichtes zur Finanzierung der Waldbewirtschaftung nicht akzeptieren.

 Im Großsteinhauser Wald wird Holz auch mit Rückepferden bewegt.

Im Großsteinhauser Wald wird Holz auch mit Rückepferden bewegt.

Foto: nos/Norbert Schwarz, Bildjournalist, Lindenstra§e 10, 66484 Battweiler

Die Landesforstverwaltung bittet die Ortsgemeinde Großsteinhausen zur Kasse. 5495,10 Euro nebst Zinsen soll die Gemeinde als Erstattung für Personalkosten für den staatlichen Revierdienst, sprich Betriebskostenbeitrag, zahlen. Diesem Begehren hat die 5. Kammer beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße mit ihrem Urteil vom 19. Dezember des letzten Jahres stattgegeben (wir berichteten).

Hinnehmen will das die Ortsgemeinde allerdings nicht. Einstimmig sprachen sich die Mitglieder des Ortsgemeinderates in der Sitzung am Freitagabend dafür aus, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Gemeinde, die Rechtsanwälte Zwipf/Rosenhagen aus Dresden, Antrag auf Zulassen der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz einreichen und die Berufungsklage im Sinne der Ortsgemeinde begründen.

Denn trotz umfassender Urteilsbegründung auf insgesamt 19 Din-A4-Seiten sehen weder die Ratsmitglieder noch der Vertreter der Ortsgemeinde eine abschließende Klärung der Kernfrage aus ihrer Sicht: Was sind hoheitliche Aufgaben und was nicht?

Der Ortsbeigeordnete Berthold Lauer, welcher am Sitzungsabend die Zusammenkunft für den beruflich verhinderten Ortsbürgermeister Volker Schmitt leitete, kann darin im Urteil keine konkrete Aussage finden.

Weiterhelfen konnte in dieser Frage auch der inzwischen für den Gemeindewald zuständige Förster Uli Osterheld nicht, welcher Bediensteter der Forstservicebetriebes Udo und Michael Schmitz aus Ormont in der Vulkaneifel ist, die den Großsteinhauser Gemeindewald seit 1. Oktober 2014 gepachtet hat.

Anders als die Ortsgemeinde argumentiert die Landesforstverwaltung, dass es unerheblich sei, dass die forstbetrieblichen Arbeiten seit Oktober 2014 von der Waldpächterin erledigt werden. Die anteilige Zahlung zu den Betriebskosten ergebe sich vielmehr allein aus der Zugehörigkeit zu einem staatlich beförsterten Revier. Berthold Lauer: „Genau das ist aber der Punkt, wo wir die Welt nicht verstehen. Die Gemeinde mit ihren Bürgern soll finanziell belastet werden, ohne dass dafür eine Leistung erbracht wird.“ Dem wiederum hält die Landesforstverwaltung entgegen: Hier handele es sich um eine Umlage und nicht um eine leistungsbezogene Abrechnung. Im übrigen sei erst 2016 ein eigener Revierleiter bestellt worden.

Dieser Rechtsauffassung folgt die Ortsgemeinde natürlich nicht. Mit Schreiben vom 3. August 2014 habe sie wirksam den Forstrevierverbund verlassen und das Landeswaldgesetz treffe eine Unterscheidung zwischen Revierdienst und Revierleitung. Der Personalausgabenersatz, um den es ja gehe, werde vom Revierdienst vorgenommen. Diese Arbeiten seien aber im Großsteinhauser Gemeindewald seit der Anpachtung ausschließlich von Pächter ausgeführt worden.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt sieht allerdings eine Zugehörigkeit zum Forstrevier „Hackmesserseite“ bis September 2016. Daran habe auch die Waldverpachtung und der Ausspruch der Kündigung durch die Gemeinde nichts geändert. Vielmehr komme es auf die Bildung eines eigenen Forstreviers an.

Die neue Revierabgrenzung war auf Vorschlag des zuständigen Forstamts Westrich im Dezember 2015 erfolgt. Die übrigen Beteiligten hatten dagegen keine Bedenken. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 gab es das kommunale Forstrevier Großsteinhausen. Für die Neustadter Richter ist das ein Knackpunkt. Revierdienst sei zudem eine Organisationseinheit. Zudem war vom Revierleiter bei der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, dass Jahresplanung, Pflegemaßnahmen, Wegeunterhaltung und Naturschutz weiterhin vom Forstamt erledigt worden, die forstlichen Arbeiten, wie sie der Waldpächter erledigt habe, sei davon nur ein Teil.

Für die Ortsgemeinde und den Waldpächter bleibt also noch Spielraum, um weitere Argumente für ihre Sichtweise beim Berufungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz, vorzutragen. An der Zulassung des Antrags auf Berufung sollten derweil keine Zweifel bestehen, denn es geht um eine Grundsatzentscheidung.

Sie gibt auch dem Waldpächter, dem Forstservicebetrieb Schmitz, Rechtssicherheit. Deshalb wird dieser im Innenverhältnis auch für alle Kosten des Rechtsstreits einstehen, was natürlich für die Gemeinde ein ganz wesentlicher Aspekt ist.

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