Anleinpflicht gilt nicht überall

Zweibrücken. Immer wieder kommt es vor, dass nicht angeleinte Hunde ihre Artgenossen oder sogar Menschen anfallen. Erst letzte Woche hat in Köln ein Rottweiler ein Kind angegriffen und schwer verletzt (wir berichteten). Gibt es Vorschriften des Gesetzgebers, die solche Fälle verhindern können?In Rheinland-Pfalz ist die Haltung dieser so genannten "Kampfhunde" klar geregelt

 Hunde wie dieser Bullterrier gelten in Rheinland-Pfalz als gefährliche Hunde und müssen beim Spaziergang angeleint werden. Der Umgang mit anderen Hunderassen ist jedoch von Ort zu Ort unterschiedlich. Foto: dpa

Hunde wie dieser Bullterrier gelten in Rheinland-Pfalz als gefährliche Hunde und müssen beim Spaziergang angeleint werden. Der Umgang mit anderen Hunderassen ist jedoch von Ort zu Ort unterschiedlich. Foto: dpa

Zweibrücken. Immer wieder kommt es vor, dass nicht angeleinte Hunde ihre Artgenossen oder sogar Menschen anfallen. Erst letzte Woche hat in Köln ein Rottweiler ein Kind angegriffen und schwer verletzt (wir berichteten). Gibt es Vorschriften des Gesetzgebers, die solche Fälle verhindern können?In Rheinland-Pfalz ist die Haltung dieser so genannten "Kampfhunde" klar geregelt. Weil die Rottweiler auf der Liste der gefährlichen Hunde stehen, hätte der Halter nach der Gesetzeslage sein Tier anleinen und mit Maulkorb ausstatten müssen. Das Landeshundegesetz (LHundG) schreibt für die Haltung eines solchen Tieres auch eine Genehmigung der zuständigen Kommune vor. Doch welche Regeln gibt es für die anderen Hunde?

"In Zweibrücken gilt die Gefahrenabwehr-Verordnung", informiert der städtische Pressesprecher Heinz Braun in einem Gespräch mit dem Pfälzischen Merkur. Demnach ist es verboten, in den beiden Naherholungsgebieten Fasanerie und Birkhausen, in öffentlichen Anlagen, in der Fußgängerzone sowie auf Märkten und Volksfesten den Hund ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen. Das Gleiche gilt für Spielplätze. Früher habe diese Regelung für das gesamte Stadtgebiet gegolten. Nachdem allerdings das Tierschutzgesetz eine Stunde freie Bewegung für Hunde vorschreibt, sei die Verordnung gelockert worden. Braun weist darauf hin, dass der Hundebesitzer seinen Vierbeiner auch nicht in Brunnen oder Wasserbecken baden lassen darf. "Wer gegen die Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5000 Euro bestraft werden kann", so der Pressesprecher. "Wir appellieren an die Vernunft der Hundebesitzer", erklärt Kurt Pirmann, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land. Eine spezielle Verordnung sei nicht beschlossen worden. Es habe in den letzten Jahren in der Kommune keine nennenswerten Beschwerden oder Vorfälle mit freilaufenden Hunden gegeben.

Ähnlich sieht es die Verbandsgemeinde-Verwaltung Wallhalben. Spezielle Vorschriften gebe es keine, so Andreas Traumer. Diese seien in ländlichen Gebieten auch nicht durchsetzbar. Auch in Wallhalben gebe es verschwindend geringe Beschwerden über solche Fälle. Dagegen gilt in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau auf öffentlichen Straßen und Anlagen eine Gefahrenabwehrverordnung. Das bedeutet, dass der Hund innerhalb der Dörfer nur angeleint und mit einem geeigneten Führer ausgeführt werden darf. "Im Wald und im Außenbereich können die Tiere allerdings frei laufen", sagt Bürgermeister Werner Holz.

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