Medizinisch unnötige Schönheits-OP nicht absetzbar

Neustadt/Weinstraße · Die Kosten für medizinisch nicht nötige Schönheitsoperationen sind einem Gerichtsurteil zufolge steuerlich nicht absetzbar. Nur bei Problemen mit Krankheitscharakter könnten die Kosten berücksichtigt werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem gestern veröffentlichten Urteil.

Damit wies es die Klage eines Ehepaares zurück.

Die Kläger hatten eine 4600 Euro teure Bruststraffung und -verkleinerung bei ihrer 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollen und ein Attest der Frauenärztin beigelegt. Darin wurde bescheinigt, dass die Frau unter der Ungleichheit der Brüste psychisch gelitten habe, auch die Partnerschaft und das Sexualleben seien beeinträchtigt. Es sei keine Schönheitsoperation, denn ohne den Eingriff wäre eine langfristige psychologische Behandlung nötig gewesen. Der Medizinische Dienst kam dagegen zu dem Schluss, dass keine Krankheit vorliege. Eine Übernahme der Operationskosten sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte dieser Auffassung. Nach der Rechtsprechung könnten die Kosten unter anderem übernommen werden, wenn die Betroffene so entstellt sei, dass sie dauernd die Blicke auf sich ziehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Urteil ist rechtskräftig.

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