Urteil des Bundesgerichtshofs Amtsrichter aus Kaiserslautern rechtskräftig freigesprochen

Zweibrücken/Kaiserslautern · BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft Zweibrücken zurückgewiesen, die dem 59-Jährige vorwarf Rechtsbeugung in vier Fällen begangen zu haben.

 Der Verteidiger des Richters ist „sehr zufrieden“ mit der Karlsruher Entscheidung, die Revision der Zweibrücker Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Der Verteidiger des Richters ist „sehr zufrieden“ mit der Karlsruher Entscheidung, die Revision der Zweibrücker Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Foto: dpa/Peter Steffen

(ru) Endlich kann der Vorwurf der Rechtsbeugung gegen einen Richter am Amtsgericht Kaiserslautern ad acta gelegt werden: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieser Tage die Revision der Staatsanwaltschaft Zweibrücken gegen das Urteil vom 4. Oktober 2019 zurückgewiesen. Damit ist der Freispruch des 59-jährigen promovierten Juristen rechtskräftig. Der Verteidiger des Richters, Rechtsanwalt Matthias Weihrauch aus Kaiserslautern, ist, wie er unserer Zeitung sagte, „sehr zufrieden“ mit der Karlsruher Entscheidung. „Es war ein harter Kampf über mehr als vier Jahre hinweg.“ Zwei Mal sei er in dieser Sache am BGH vorstellig geworden.

Der Richter hatte sich seit dem 22. August 2019 vor der Ersten Großen Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken verantworten müssen, weil er am Amtsgericht Kaiserslautern „willkürlich, bewusst und gesetzeswidrig“ mehreren Verurteilten Bewährungsauflagen erlassen haben soll (wir berichteten). Das zumindest hatte ihm Oberstaatsanwältin Kristine Goldmann zu Beginn des Prozesses zur Last gelegt und dem Richter, der seit Ende 2018 vom Dienst suspendiert war, Rechtsbeugung vorgeworfen. Demnach soll er von 2013 bis 2016 in vier Fällen nachträglich die Zeiten gemeinnütziger Arbeit, die drei rechtskräftig Verurteilte in ihrer Bewährungszeit hätten ableisten müssen, gekürzt und einem weiteren Verurteilten die Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung erlassen haben. Das sei damals mit einem bei den Justizbehörden herrschenden Personalmangel begründet worden.

Arbeits- und Geldauflagen erlassen zu haben, hatte der Richter nie bestritten. Mit seinem Vorgehen, Bewährungsauflagen abzumildern, habe er auch ein Zeichen gegen die „Personalnot“ in der Justiz setzen wollen, wie er zum Prozessauftakt in einer ersten Stellungnahme erklärte. Er gab damals zu Protokoll: Die Auflagenerfüllung könne nicht kontrolliert und damit „der Standard der ambulanten Nachverfolgung der Auflagenerfüllung“ nicht gehalten werden. Deshalb habe er einige wenige Male darauf verzichtet. In einem Fall hatte der Amtsrichter einem jungen Mann, der wegen Drogenbesitzes zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, zunächst die restlichen 33 der ihm auferlegten 300 Arbeitsstunden in eine Geldauflage von 165 Euro umgewandelt und ihm dann auch noch diese Zahlung erlassen. Wogegen die Staatsanwaltschaft erfolgreich Beschwerde eingelegt hatte, so dass diese Entscheidungen des Richters später aufgehoben wurden.

Im Prozess vor dem Landgericht hatte die Anklagebehörde verdeutlicht, dass es zwar grundsätzlich im Ermessen eines jeden Richters liege, Verurteilten Bewährungsauflagen zu erlassen. Jedoch müsse dies sachgerecht begründet sein. In diesem Fall hätte der Richter aber „aus sachfremden Motiven heraus gehandelt“. Oberstaatsanwältin Goldmann hatte deshalb im Oktober 2019 in ihrem Plädoyer beantragt, den Amtsrichter zu 21 Monaten Freiheitsentzug zu verurteilen und die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die Große Strafkammer war allerdings dem Antrag von Verteidiger Weihrauch gefolgt und hatte den Amtsrichter freigesprochen. In ihrer Urteilsbegründung sagte die Vorsitzende Richterin Susanne Thomas damals, zwar seien Rechtsverstöße des Juristen entsprechend der Anklageschrift „mehr als wahrscheinlich“, jedoch habe sich der Richter „nicht in schwerwiegender Weise“ von geltenden Normen entfernt, weshalb es nicht zu einer Rechtsbeugung gekommen sei. Auch deshalb, weil er seine Entscheidungen, Bewährungsauflagen zu reduzieren, nicht alleine aus „sachfremden Motiven“ wie dem Personalmangel bei der Justiz getroffen habe. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin postwendend Revision eingelegt, die der Bundesgerichtshof nun, nach nunmehr eineinhalb Jahren, zurückgewiesen hat. Weil, so die Karlsruher Richter, „die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Landgerichts (Zweibrücken) keinen Rechtsfehler“ aufweise.

Rechtsbeugung wird im Strafgesetzbuch als Verbrechen eingestuft, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Zudem hat eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gemäß dem Deutschen Richtergesetz zwingend den Amtsverlust zur Folge.

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