Was Weihnachten erlaubt ist Diese Corona-Regeln gelten über die Feiertage in Rheinland-Pfalz

Mainz · Das öffentliche Leben in Rheinland-Pfalz ist Mitte Dezember weitgehend heruntergefahren worden. Die Kontaktregeln werden aber über die Weihnachtsfeiertage etwas gelockert, um Familien ein Treffen zu ermöglichen.

 Ein Weihnachtsmann mit Mundschutz hängt als Christbaumschmuck am Weihnachtsbaum. 

Ein Weihnachtsmann mit Mundschutz hängt als Christbaumschmuck am Weihnachtsbaum. 

Foto: dpa/Jörg Carstensen

Diese Regeln gelten über die Weihnachtsfeiertage bis ins neue Jahr. Ein Überblick:

Private Treffen und Kontaktbeschränkungen: Bis auf die Weihnachtsfeiertage gelten die bisherigen Beschränkungen weiter: Private Treffen dürfen weiterhin nur von Angehörigen aus zwei Haushalten, höchstens jedoch mit fünf Personen stattfinden. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Weihnachten: Vom 24. bis 26. Dezember können – über die bestehenden Kontaktbeschränkungen hinaus - im öffentlichen Raum Treffen im engsten Familienkreis mit vier weiteren Personen jenseits des eigenen Hausstands stattfinden. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Zum engsten Familienkreis zählen insbesondere Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Lebenspartner. Für den privaten Bereich gelten dringende Empfehlungen, den Regeln für den öffentlichen Raum zu folgen und auf Feiern zu verzichten.

Gottesdienste in den Kirchen: Gottesdienste an Weihnachten dürfen nur unter strenger Einhaltung der Hygieneregeln und mit höchstens 100 Teilnehmern stattfinden: Verpflichtend sind das Tragen der Maske auch am Platz, 1,50 Meter Abstand und der Verzicht auf gemeinsames Singen. Eine vorherige Anmeldung ist Pflicht, wenn viele Besucher erwartet werden. Bei mehreren Gottesdiensten in Folge muss mindestens eine Stunde Pause dazwischenliegen.

Einkaufen: Öffnen dürfen nur Geschäfte, die Dinge des öffentlichen Bedarfs anbieten, wie Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Kioske und Tiermärkte. Die Ausgabe bestellter Waren in den Geschäften ist zulässig. Wochenmärkte bleiben geöffnet, Floh- und Weihnachtsmärkte sind dagegen untersagt.

Dienstleistungsbetriebe: Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wie beispielsweise Friseursalons, Kosmetikstudios oder Massagepraxen müssen zu bleiben. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Behandlungen. Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reinigungen, Waschsalons oder Auto- und Fahrradwerkstätten bleiben geöffnet.

Essen und Trinken: Restaurants bleiben geschlossen. Die Lieferung und Abholung von Speisen für zu Hause bleibt weiter möglich. Vor Ort darf nichts gegessen oder getrunken werden. In der Öffentlichkeit darf kein Alkohol getrunken werden.

Silvester und Neujahr: Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf öffentlichen Plätzen und auf Straßen ist verboten. Generell ist der Verkauf von Feuerwerk und Pyrotechnik in diesem Jahr bundesweit verboten. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Die Landesregierung rät dringend davon ab, im privaten Bereich zu böllern, damit Rettungsdienste und Krankenhäuser bei Verletzungen nicht zusätzlich belastet werden.

Pflegeeinrichtungen: In Pflegeheimen müssen Besucher bis Ende Dezember zu jeder Zeit spezielle Schutzmasken tragen, auch auf dem Außengelände. Ein Bewohner oder eine Bewohnerin darf generell pro Tag zwei Angehörige oder nahestehende Personen empfangen.

(dpa)
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