Versicherung muss unter Umständen trotz Fahrerflucht zahlen

Karlsruhe. Wer nach einem Unfall nicht unverzüglich die Polizei oder den Geschädigten informiert, verliert deshalb nicht automatisch die Ansprüche aus der Kaskoversicherung. Unter Umständen kann es ausreichen, wenn der Fahrer seiner Versicherung rechtzeitig Bescheid gibt, entschied der Bundesgerichtshof gestern (Az. IV ZR 97/11)

Karlsruhe. Wer nach einem Unfall nicht unverzüglich die Polizei oder den Geschädigten informiert, verliert deshalb nicht automatisch die Ansprüche aus der Kaskoversicherung. Unter Umständen kann es ausreichen, wenn der Fahrer seiner Versicherung rechtzeitig Bescheid gibt, entschied der Bundesgerichtshof gestern (Az. IV ZR 97/11).Im konkreten Fall war der Fahrer eines Geländewagens nachts auf einer Landstraße von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Er verständigte den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte. Am nächsten Tag informierte er seine Versicherung - nicht aber die Polizei und das Straßenbauamt, das für den beschädigten Baum zuständig ist. Deshalb wollte die Kaskoversicherung den Schaden am Auto in Höhe von rund 27 000 Euro nicht ersetzen. Sie sah den Straftatbestand des "unerlaubten Entfernens vom Unfallort" - umgangssprachlich: Fahrerflucht - erfüllt. Darum müsse die Versicherung nicht zahlen.

Dem widersprach nun der BGH in seinem gestern verkündeten Urteil. Strafbar könne sich zwar machen, wer sich - wie in diesem Fall - erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat und anschließend nicht sofort die Polizei oder den Geschädigten informiert. In solchen Fällen sei es jedoch ausreichend, wenn die Versicherung rechtzeitig informiert werde, entschied der BGH. dpa

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