Tattoos kein Einstellungshindernis bei der Polizei

Aachen. Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Polizeibewerber wegen seiner Tätowierungen nicht generell ablehnen. Das verstoße gegen das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung, urteilte das Aachener Verwaltungsgericht gestern

Aachen. Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Polizeibewerber wegen seiner Tätowierungen nicht generell ablehnen. Das verstoße gegen das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung, urteilte das Aachener Verwaltungsgericht gestern.Das Landesamt für die Polizeiausbildung hatte einen Bewerber wegen großflächiger Tätowierungen an den Armen erst gar nicht zum Auswahlverfahren zugelassen. Das Land sah darin einen "überzogenen Individualismus". Die beim Tragen der kurzärmeligen Sommeruniform sichtbaren Tattoos stellen nach einem Erlass des Innenministeriums einen Eignungsmangel dar. Die Ablehnung des Kandidaten sei nicht hinnehmbar, sagte der Vorsitzende Richter Georg Niebel. Vor allem die Staatsorgane hätten die Grundrechte zu beachten.

Vorschläge der Richter, der Mann könne langärmelige Kleidung tragen, hielten die Landesvertreter für nicht praktikabel. Die Tattoos könnten provozieren und einschüchtern. Mit der Neutralität eines Polizisten sei das nicht vereinbar, sagte ein Polizeisprecher. Eignung mache man an fachlichen und charakterlichen Eigenschaften fest, aber nicht an Tätowierungen, sagte die Anwältin des Klägers. dpa

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort