Karlsruhe kippt totales Tanzverbot an Karfreitag

Karlsruhe · Öffentliche Partys an stillen Feiertagen sind nicht nur in Bayern verboten. Dort galt aber an Karfreitag ein absolutes Verbot. Dagegen zog der „Bund für Geistesfreiheit“ bis nach Karlsruhe zu Felde – mit Erfolg.

 Tanzen ist an Feiertagen wie Karfreitag verboten; aber nicht grundsätzlich. Foto: dpa

Tanzen ist an Feiertagen wie Karfreitag verboten; aber nicht grundsätzlich. Foto: dpa

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Der ausnahmslose Schutz des Karfreitags in Bayern verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit einem gestern veröffentlichten Beschluss festgestellt. Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde des "Bundes für Geistesfreiheit" statt. Die anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft vertritt die Interessen konfessionsloser Menschen und will die strikte Trennung von Kirche und Staat. Um die bayerische Regelung gerichtlich prüfen zu lassen, hatte die Gruppierung am Karfreitag 2007 eine Veranstaltung in einem Münchner Theater organisiert.

Die zum Abschluss geplante "Heidenspaß-Party" wurde - wie abzusehen war - untersagt. Zu Unrecht, sagt nun das Verfassungsgericht. Zwar dürfe der Karfreitag als stiller Tag besonders geschützt werden. Jede Befreiungsmöglichkeit von vorneherein auszuschließen, sei aber unverhältnismäßig (Az. 1 BvR 458/10).

Mit Ausnahme des Tags der Deutschen Einheit sind die Feiertage in Deutschland durch Landesgesetze festgelegt. Die sogenannten stillen Tage genießen speziellen Schutz. In Bayern gehören dazu zum Beispiel auch Allerheiligen oder der Heilige Abend. An stillen Tagen sind im Freistaat "öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist".

Die striktesten Regeln gelten für den Karfreitag. Dann sind auch Sportveranstaltungen und "musikalische Darbietungen jeder Art" (…) "in Räumen mit Schankbetrieb" verboten. Für die anderen Tage sind Ausnahmegenehmigungen möglich, nicht aber für Karfreitag.

Diese letzte Regelung erklärt das Bundesverfassungsgericht jetzt für nichtig. Damit muss das Gesetz geändert werden. Es sei zwar grundsätzlich gerechtfertigt, für bestimmte Feiertage einen "qualifizierten Ruheschutz" zu schaffen. Gar keine Ausnahmen zuzulassen, sei aber mit der Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass in Zukunft an Karfreitag jede Party stattfinden darf. Die "Heidenspaß-Party" hätte aber erlaubt werden müssen, weil es den Veranstaltern nicht nur um Spaß oder kommerzielle Interessen ging. Die Veranstaltung unter dem Motto "Religionsfreie Zone München 2007" mit einer Filmnacht und dem schließlich verbotenen "Freigeister-Tanz" habe die öffentliche Meinungsbildung und Weltanschauungen berührt. Das hätten die Behörden und Gerichte berücksichtigen müssen.

Der Beschluss weist insbesondere darauf hin, dass die Veranstaltung in einem geschlossenen Raum mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl stattfinden sollte. Im Zweifel hätte man Auflagen machen müssen.

Zum Thema:

Auf einen Blick Im Saarland ist das Tanzverbot an stillen Feiertagen wie Karfreitag in Paragraf 10 des Saarländischen Feiertagsgesetzes geregelt, das seit 1976 gilt. Ausnahmen werden gewährt, wenn die Veranstaltungen "keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes" bedeuten. Die Piraten-Fraktion im Landtag beantragte 2013, das Tanzverbot aufzuheben. Die große Koalition stimmte dagegen - mit Verweis auf die christliche Tradition im Land. kes

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