Schönheitsoperation als "tätlicher Angriff"

Kassel. Eine ungenügende ärztliche Aufklärung bei Schönheitsoperationen kann einen Anspruch auf staatliche Opferentschädigung nach sich ziehen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel erkannte gestern erstmals einen ärztlichen Kunstfehler als Fall für das Opferentschädigungsgesetz an (Az: B 9 VG 1/09 R)

Kassel. Eine ungenügende ärztliche Aufklärung bei Schönheitsoperationen kann einen Anspruch auf staatliche Opferentschädigung nach sich ziehen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel erkannte gestern erstmals einen ärztlichen Kunstfehler als Fall für das Opferentschädigungsgesetz an (Az: B 9 VG 1/09 R). Anspruch auf Entschädigung haben Opfer eines "vorsätzlichen tätlichen Angriffs". In dem Fall hatte sich eine 46-jährige Frau Fett absaugen lassen. Der operierende Gynäkologe informierte sie nicht, dass der Eingriff wegen Vorerkrankungen an Herz, Lunge und Kreislauf mit erheblichen Risiken verbunden war. afp

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