Keine Mietminderung wegen Kinderlärm

Karlsruhe · Mieter können nicht ohne weiteres Mieten wegen Lärms vom Bolzplatz einer benachbarten Schule mindern. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gestern verkündeten Urteil zugunsten der Vermieter.

Vermieter können von Mietern in der Regel nicht für Lärmbelästigungen verantwortlich gemacht werden, die auch die Immobilienbesitzer erdulden müssen. Dies ist etwa bei Kinderlärm von einem neu gebauten Bolzplatz der Fall, weil Kinderlärm laut Gesetz grundsätzlich hinzunehmen ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gestern verkündeten Urteil entschied (Az. VIII ZR 197/14). In dem aktuellen Fall wohnen die beklagten Mieter in einer Erdgeschosswohnung in Hamburg. Sie kürzten die Miete wegen Lärmbelästigung, nachdem 2010 nur zwanzig Meter von ihrer Terrasse entfernt ein Bolzplatz auf dem Gelände der benachbarten Schule errichtet worden war. Dort sollten Kinder werktags bis 18 Uhr kicken dürfen. Den Mietern zufolge wurde dort aber auch später am Abend sowie am Wochenende von Jugendlichen Fußball gespielt. Der BGH entschied nun, dass "neu aufgetretene Lärmbelästigungen" kein Mangel einer Mietwohnung sind, wenn auch der Vermieter diesen Lärm "ohne eigene Entschädigungsmöglichkeit" hinnehmen muss. Dazu zählt dem BGH zufolge vor allem Kinderlärm. Die Richter verwiesen dazu auf das sogenannte Toleranzgebot zu Kinderlärm, das 2011 in das Bundesimmissionsschutzgesetz aufgenommen wurde.

Lärm ist zumutbar

Der Gesetzgeber hatte es damals als ein "klares Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft" bezeichnet und betont, dass der Lärm spielender Kinder grundsätzlich als "Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung" zumutbar ist. Dem BGH zufolge reicht dieses Toleranzgebot so weit, dass Mieter nicht argumentieren könnten, die Regelung sei erst nach Abschluss ihres Mietvertrages in Kraft getreten und deshalb auf ihre Situation nicht anwendbar.

Die beklagten Mieter im Ausgangsverfahren könnten aber gleichwohl noch Anspruch auf Mietminderung haben. Nach Maßgabe des BGH muss nun die Vorinstanz das Argument der Mieter prüfen, den unzulässigen Lärm hätten nicht Kinder, sondern Jugendliche und junge Erwachsene verursacht, die abends und an Wochenenden auf dem öffentlich zugänglichen Bolzplatz der Schule gekickt hätten. Der Eigentümerverband Haus & Grund begrüßte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie entspreche dem "üblichen Gerechtigkeitsempfinden", erklärte Hauptgeschäftsführer Kai Warnecke. "Der Vermieter hatte keine Chance, den vermeintlichen Mangel abzustellen, und hätte trotzdem dafür geradestehen müssen."

Regeln für Spielplätze

Es sei aber Aufgabe der Behörden dafür zu sorgen, dass die Regeln zur Nutzung von Spielplätzen eingehalten würden. Auch das Deutsche Kinderhilfswerk bewertete die Entscheidung positiv. "Ansonsten wären hier Klagen gegen Vermieter in Bezug auf Lärm von Kinderspielplätzen Tür und Tor geöffnet", erklärte Bundesgeschäftsführer Holger Hofmann.

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