Arbeitstelefonat in Bereitschaft ist generell unfallversichert

Kassel · Arbeitstelefonate während einer Rufbereitschaft sind laut Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich unfallversichert. Im konkreten Fall war eine Altenpflegerin beim Gassi gehen mit dem Hund gestürzt, als sie während ihrer Rufbereitschaft auf dem Diensthandy angerufen wurde.

Dabei brach sie sich einen Knöchel. Laut Urteil müsse nun die Ursache geklärt werden. Es stelle sich die Frage, ob bei der gemischten Tätigkeit der Sturz eine Folge der dienstlichen Tätigkeit gewesen sei.

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