Wiesbaden/Hamburg Nicht alle Fluggastrecht-Portale sind seriös

Wiesbaden/Hamburg · Bei einigen Online-Anbietern ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wie hoch die Provision ausfällt.

Bei kurzfristigen Annullierungen und Flugverspätungen von mehr als drei Stunden steht Passagieren nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu. Verbraucher können zwar direkt bei der Fluggesellschaft nachfragen. Doch das klappt nicht immer. Nach den Erfahrungen von Fairplane, einem führenden Fluggastrechte-Portal, stellen sich etwa Easyjet, Iberia, Eurowings und Ryanair oft quer. In solchen Fällen können Fluggastrecht-Portale im Internet helfen. 

Für Verbraucher gibt es zwei Möglichkeiten, an ihr Geld zu kommen. Bei der Inkasso-Variante bestreitet das Portal für den Kunden das juristische Verfahren und kassiert im Erfolgsfall eine Provision. Andere Anbieter kaufen dem Passagier den Anspruch ab und versuchen, ihn selbst durchzusetzen. In diesem Fall ist die Provision aber meist höher.

Je nach Anbieter kann die Provision üppig ausfallen. Bei EUclaim sind es etwa 26,76 Prozent der Entschädigungssumme. Stehen einem Verbraucher beispielsweise 250 Euro zu, erhält er 183,06 Euro. Das Portal behält 66,90 Euro. Der Anbieter Fairplane nennt 24 bis 35 Prozent. Airhelp behält 25 Prozent der Entschädigungssumme. EUflight entschädigt ausschließlich sofort. Der Abschlag beträgt satte 42 Prozent. Dafür gibt es das Geld binnen 24 Stunden.

Wie die Fachzeitschrift „fvw“ (Ausgabe 21/2018) berichtet, gibt es inzwischen 30 solcher Fluggastrecht-Portale auf dem deutschen Markt. Doch manche arbeiteten mit grenzwertigen Methoden. Bemängelt wird beispielsweise, dass die genaue Höhe der Provision zunächst nicht ersichtlich sei. Oder dass von den Fluggesellschaften bereits bezahlte Entschädigungen nicht sofort an den Passagier ausgezahlt würden.

Verbraucher sollten sich zunächst immer direkt an die Fluggesellschaft wenden. Auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) kann helfen. Das ist kostenlos, das Ergebnis aber nicht bindend. Führt all dies nicht zum Erfolg, kann ein Online-Anbieter beauftragt werden.

(dpa)
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