Mietminderung nur bei Mitwrikung Mieter dürfen Beseitigung von Mängeln nicht verhindern

Karlsruhe · Mängel in der Wohnung können eine Mietminderung rechtfertigen. Verhindern die Mieter aber, dass der Vermieter vermeintliche oder tatsächliche Mängel in Augenschein nehmen und beseitigen kann, werden zurückbehaltende Beträge sofort fällig.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor ­(Az.: VIII ZR 12/18), wie die Zeitschrift NJW-Spezial (Heft 15, 2019) schreibt.

Im verhandelten Fall lebten die Mieter rund 20 Jahre in ihrer Dachgeschosswohnung. Es gab in der Zeit mehrere Eigentümerwechsel. Es gab einen Rechtsstreit mit dem vorherigen Eigentümer über Mängel in der Wohnung. Sie reagierten deshalb ablehnend, als die aktuelle Vermieterin diese Mängel beseitigen wollte. Sie begründeten dies damit, dass sonst Beweise verloren gingen, die für das Gerichtsverfahren wichtig seien. Gleichzeitig behielten sie einen Teil der Miete ein. Die Vermieterin sprach mehrere Kündigungen aus und verlangte die Räumung der Wohnung.

Die Richter entschieden: Da die Mieter dem Vermieter die Beseitigung der Mängel verwehrt haben, können sie sich fortan weder auf ein Minderungs- noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Eine Kündigung ist gerechtfertigt, wenn die Zahlungen dann ausbleiben. Die Vermieterin hat ein Recht, gerügte Mängel in Augenschein zu nehmen und diese beseitigen zu lassen. Die Mieter können ihr Verhalten nicht damit rechtfertigen, dass sie Beweise sichern wollten. Diese hätten die Mieter auch anders dokumentieren können – etwa mit Fotos oder mit Hilfe einer Zeugenaussage des beauftragten Handwerkers. Mieter dürften ihre Mitwirkung nur verweigern, wenn ein Beweisverfahren eingeleitet wurde und der Sachverständige seine Arbeit noch nicht aufgenommen oder abgeschlossen hätte.

(dpa)
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