Ausbildung Zum Lernen verpflichtet

Saarbrücken · Azubis müssen sich bemühen. Wenn es trotzdem zum Streit kommt, helfen Schlichtungsverfahren der IHK.

 Nicht immer läuft es so gut, wie bei diesem Schreinerlehrling. Manchmal landen Streitigkeiten auch vor Gericht.

Nicht immer läuft es so gut, wie bei diesem Schreinerlehrling. Manchmal landen Streitigkeiten auch vor Gericht.

Foto: picture alliance / dpa/Bernd Wastneck

Die Unterschrift unter dem Ausbildungsvertrag, alle Vorbereitungen sind getroffen – die Ausbildung kann endlich losgehen. Allerdings läuft diese nicht immer so wie gewünscht. Hin und wieder kommt es aus unterschiedlichsten Gründen zu Streitigkeiten zwischen dem ausbildenden Unternehmen und dem Azubi. Um solchen Konfrontationen bestmöglich aus dem Weg zu gehen, sollten sich alle Auszubildenden über ihre Rechte – aber auch ihre Pflichten – im Klaren sein.

Eine der wichtigsten ist, dass der Auszubildende zum Lernen verpflichtet ist. Sowohl im Betrieb als auch in der Schule hat er „sich zu bemühen, die Ausbildungsziele zu erreichen“, steht in einer Info-Broschüre der Industrie- und Handelskammer Saar (IHK). Doch das nehmen einige Azubis nicht immer ernst. „Unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule ist ein großes Thema“, sagt Michael Meter, Teamleiter Ausbildung bei der IHK. Die Schulen informieren dann die Betriebe, die sich wiederum bei der Kammer melden. „In der Regel folgt dann eine schriftliche Abmahnung. Passiert das häufiger, kann es zu einer fristlosen Kündigung kommen“, erklärt Meter.

Doch es gibt auch Probleme, die vom Arbeitgeber ausgehen. So sind unbezahlte Überstunden ohne Zeit- oder Lohnausgleich immer wieder Grund für Beschwerden von Seiten der Lehrlinge. Aber auch ein anderes Problem sorgt häufig für Unmut. „Einige Auszubildende müssen auch ausbildungsfremden Tätigkeiten nachgehen“, sagt Meter. Das ist nicht erlaubt, denn dem Auszubildende dürfen laut der Broschüre „nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und die seinen körperlichen Kräften angemessen sind“.

In solchen Fällen ist klar geregelt, wie weiter verfahren wird. Wenn der Streit intern nicht geklärt werden kann, gibt es einen Anruf des Schlichtungs-Ausschusses bei der IHK. Der trifft sich einmal im Monat – mit dabei ist dann auch Annette Baumstümmler, Mitarbeiterin der IHK. „Nach einem formlosen Antrag werden Auszubildender und Betrieb eingeladen“, sagt sie. „Ziel ist es, dass es irgendwie weitergeht.“

Der dreiköpfige Ausschuss macht dann in einer auf etwa 45 Minuten angesetzten Verhandlung beiden Parteien Vorschläge zur Einigung. Diese werden anschließend diskutiert. Wird eine Einigung erzielt,  wird ein schriftlicher Vergleich erstellt, der von allen ohne Rückrufrecht unterschrieben wird. „Das ist ähnlich wie ein Urteil zu betrachten“, sagt Baumstümmler.

Scheitert auch diese Instanz, kann es bis vor das Arbeitsgericht gehen. Im vergangenen Jahr kam es laut IHK-Angaben zu 28 Schlichtungsverfahren. Bei elf Fällen blieb der Auszubildende im bisherigen Unternehmen, in sieben wechselte der Lehrling das Unternehmen. Ganze zehn Mal wurde keine Einigung erzielt, sodass ein Gang zum Arbeitsgericht entscheiden musste. „In den meisten Fällen geht das Verfahren vom Azubi aus“, sagt Meter.

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten sich sowohl die Ausbildungsbetriebe als auch die Auszubildenden über die Regelungen des Arbeitsverhältnisses im Klaren sein. Dabei sollte meist schon ein Blick in den Vertrag und die Ausbildungsordnung genügen.

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