Wenn Handwerker Fehler machen

Nicht eingehaltene Termine, unverständliche Rechnungen, Pannen bei der Arbeit – es gibt viele Gründe für Ärger zwischen Kunden und Handwerker. Fragen von SZ-Lesern zum Umgang mit Handwerkern beantworteten Martin Nicolay und Eva Ludwig, Juristen der Verbraucherzentrale des Saarlandes.

 Kommt der bestellte Handwerker nicht zum vereinbarten Termin, sollten Kunden eine Frist setzen. Das empfehlen Juristen der saarländischen Verbraucherschutzzentrale. Foto: Stratenschulte/dpa

Kommt der bestellte Handwerker nicht zum vereinbarten Termin, sollten Kunden eine Frist setzen. Das empfehlen Juristen der saarländischen Verbraucherschutzzentrale. Foto: Stratenschulte/dpa

Foto: Stratenschulte/dpa

Ich habe mir einen Kostenvoranschlag eingeholt, dem Handwerker aber den Auftrag nicht erteilt. Jetzt stellt er mir Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Rechnung. Darf er da s?

Eine Vergütung für den Kostenvoranschlag dürfen Handwerker nur verlangen, wenn dies vorher vereinbart worden ist, ansonsten nicht. Der Handwerker muss beweisen, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde.

Ich habe die Rechnung von einem Handwerker bekommen. Diese kann ich teilweise nicht nachvollziehen. Ich habe ihn gebeten, mir eine ausführlichere Rechnung zu schicken. Bezahlt habe ich nichts. Jetzt bekomme ich eine Mahnung. Wie verhalte ich mich?

Sie sollten auf jeden Fall die Rechnungspositionen bezahlen, die Sie für begründet erachten. Gleichzeitig sollten Sie dem Handwerker schriftlich mitteilen, welche Rechnungspositionen Sie beanstanden und ihm den Grund für Ihre Beanstandung nennen. In diesem Schreiben sollten Sie auch ausdrücklich klarstellen, dass der von Ihnen gezahlte Betrag nur auf die unstrittigen Rechnungspositionen zu verrechnen ist. Fordern Sie ihn zudem auf, die unklaren Rechnungspositionen nachvollziehbar zu erläutern.

Ich habe einem Handwerker einen Reparaturauftrag erteilt und die Rechnung bezahlt. Ein paar Tage später ist das Problem wieder aufgetreten. Ich habe daraufhin einen anderen Handwerker mit der Reparatur beauftragt. Jetzt ist das Problem behoben. Kann ich diese Kosten dem ersten Handwerker in Rechnung stellen?

Grundsätzlich nicht. Sie hätten nicht gleich einen anderen Handwerker beauftragen dürfen, sondern dem ersten Handwerker die Möglichkeit einräumen müssen, den Mangel zu beheben. Hierfür wäre eine Fristsetzung erforderlich gewesen. Nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen beziehungsweise von einem anderen Handwerker beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Nach zwei Jahren erhalte ich erst die Rechnung von einem Handwerker . Muss ich diese noch bezahlen? Ich dachte, nach zwei Jahren können weder der Handwerker noch ich mehr etwas verlangen.

Das ist nicht richtig. Sie müssen zwischen dem Werklohnanspruch des Handwerkers und Ihren Gewährleistungsansprüchen unterscheiden: Der Werklohnanspruch des Handwerkers verjährt innerhalb von drei Jahren, wobei die Verjährung erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Für Ihre Gewährleistungsansprüche gelten andere Verjährungsfristen: Sie beginnen taggenau mit der Abnahme der geleisteten Arbeit und können unterschiedlich lang sein. Sie betragen zwei, fünf oder drei Jahre, je nachdem, um welche Arbeiten es sich handelt.

Ich habe einem Handwerker einen Auftrag erteilt. Er sollte schon längst begonnen haben, ist aber immer noch nicht da. Was soll ich tun?

Fordern Sie ihn schriftlich auf, mit seinen Arbeiten zu beginnen. Setzen Sie ihm hierfür eine angemessene Frist. Zwei Wochen sind im Regelfall angemessen. Wichtig ist, dass Sie den Zugang des Schreibens nachweisen können.

Zum Thema:

Auf einen Blick In den Beratungsstellen im Saarland findet in dieser Woche eine Sonderaktion zum Thema "Ärger mit Handwerkern oder Kundendiensten" statt: Freitag, 24. Juni, in Merzig, Am Gaswerk 10, Infostand von 14 bis 18 Uhr, Vortrag um 15.30 Uhr; Dienstag, 28. Juni, in Dillingen, Merziger Straße 46, Infostand von 10 bis 14 Uhr. Informationen sowie Musterbriefe finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale www.vz-saar.de sowie in den Beratungsstellen Merzig, Dillingen, Saarbrücken, Trierer Straße 22. red

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