Energiebedarf von Gebäuden Wenn der Energieausweis nicht mehr gilt

Die ersten Energieausweise haben ihre Gültigkeit verloren. Fragen dazu beantworteten Cathrin Becker und Christine Mörgen, Energieberaterinnen der Verbraucherzentrale des Saarlandes.

 So sieht ein Energieausweis aus. Er wird gebraucht, wenn Mieter oder Eigentümer eines Hauses wechseln.

So sieht ein Energieausweis aus. Er wird gebraucht, wenn Mieter oder Eigentümer eines Hauses wechseln.

Foto: dpa-tmn/Christophe Gateau

Wann wird ein Ausweis benötigt?

Grundsätzlich verlangt die Energieeinsparverordnung, dass der Eigentümer bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing einer Immobilie spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis oder eine Kopie davon vorlegen muss. Außerdem müssen die wichtigsten Kenndaten beispielsweise die Energieeffizienzklasse bereits in der Wohnungs- bzw. Immobilienanzeige genannt werden. Bei bestehenden Mietverhältnissen braucht der Eigentümer keinen Energieausweis vorzulegen.

Ich habe bereits einen Energieausweis, der allerdings ausläuft. Muss ich jetzt einen neuen Energieausweis erstellen lassen?

Nur wenn sich die Mieter- oder Eigentümerverhältnisse ändern, müssen Sie einen aktuell gültigen Energieausweis vorlegen.

Welche Ausweise gibt es?

Der Verbrauchsausweis ermittelt unter Zugrundelegung der Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre und einer Witterungsbereinigung durch Klimafaktoren Energiekennwerte, die nutzerabhängig sind und von daher wenig Rückschlüsse auf den energetischen Zustand des Gebäudes zulassen. Der Bedarfsausweis ermittelt die energetische Qualität des Gebäudes, indem Energiekennwerte unter standardisierten Randbedingungen unabhängig vom Nutzerverhalten und klimabereinigt errechnet werden. Dazu werden bauphysikalische Daten der Gebäudehülle und die Anlagentechnik bewertet. Die Erfassung ist sehr viel aufwendiger als beim Verbrauchsausweis. Sowohl die Verbrauchsausweise als auch die Bedarfsausweise enthalten Empfehlungen über Sanierungsmaßnahmen, um den Energiebedarf des Gebäudes zu verringern.

Wann brauche ich einen Bedarfsausweis?

Der aussagekräftige Bedarfsausweis ist Pflicht, wenn das Gebäude weniger als fünf Wohneinheiten hat, vor 1977 gebaut wurde und nicht dem Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung entspricht. Im Zweifelsfall empfiehlt die Verbraucherzentrale, das Angebot von einem unabhängigen Berater der Verbraucherzentrale prüfen zu lassen.

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis? Ich besitze ein Zweifamilienhaus und habe eine Einliegerwohnung vermietet. Mein Energieausweis von 2009 hat einen Verbrauchsausweis und läuft jetzt aus. Was ist zu tun?

Wenn der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, brauchen Sie heute einen Bedarfsausweis, sofern ein neuer Ausweis erforderlich ist. Es sei denn, mit der Baufertigstellung wurde das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 10. August 1977 bereits erreicht oder nachträglich darauf ertüchtigt. Ein Nachweis der Ertüchtigung wird in der Regel geführt, wenn öffentliche Förderung in Anspruch genommen wird. Beachten Sie, dass Energieausweise immer nur für das gesamte Gebäude und nicht für eine einzelne Wohnung erstellt werden.

Wann darf ein Verbrauchsausweis erstellt werden?

Der Verbrauchsausweis ist nur für Wohngebäude erlaubt, die mehr als vier Wohneinheiten besitzen oder die nach 1977 gebaut wurden beziehungsweise die Wärmeschutzverordnung vom 10. August 1977 erfüllen.

Mein Haus ist denkmalgeschützt. Brauche ich dafür einen Energieausweis?

Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Ausweispflicht ausgenommen.

Wo finde ich Ausweis-Ersteller?

Wer berechtigt ist, einen Energieausweis zu erstellen, ist in der Energieeinsparverordnung geregelt. Die Anforderungen erfüllen auf jeden Fall die im Internet in der Expertenliste der staatlichen Förderbank KfW eingetragenen Energieberater. Auskunft erteilt auch gerne die Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Was muss zum Thema Energie in die Immobilienanzeige?

Anzeigen in kommerziellen Medien oder Online-Portalen müssen Pflichtangaben des Ausweises enthalten. Werden diese nicht genannt, drohen Bußgelder. Pflichtangaben sind: Art des Ausweises, Endenergiebedarf, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr des Gebäudes, Effizienzklasse.

Mehr Informationen zum Energieausweis im Internet unter
www.verbraucherzentrale-
energieberatung.de oder www.vz-saar.de. Die unabhängige Energieberatung wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Seit Anfang dieses Jahres ist die Basisberatung kostenfrei. Termine zur persönlichen Beratung können unter (0800) 8 09 80 24 00 oder direkt bei einem der 19 Beratungsstützpunkten im Saarland vereinbart werden.

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