Tipps der DIHK Was Betriebe für die Zeit nach dem Brexit beachten müssen

Saarbrücken · Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die Zentral-Organisation der Industrie- und Handelskammern, sieht für heimische Unternehmen schwierigere Zeiten im Handel mit Großbritannien zukommen.

Der DIHK hat entsprechend ein Online-Tool vorbereitet, mit dem Firmen prüfen können, wie sie sich auf den Brexit vorbereiten müssen. Denn bei einem ungeordneten Austritt aus der EU gilt es für die Unternehmen zahlreiche Themen zu beachten. Da wären erst einmal geänderte Zollvorschriften. Fragen rund um die Zollanmeldungen stehen dabei ebenso im Raum wie die personellen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen für eine Zollabfertigung. Auch die Kalkulationen müssen angepasst werden, denn ohne ein bilaterales Freihandelsabkommen können auch Zölle bei der Ein- und Ausfuhr anfallen, die die Waren im Zielland verteuern.

Nach dem Brexit wird das Vereinigte Königreich auch keinen einfachen Zugang mehr zum europäischen Luftraum haben. Das kann nicht nur zu Störungen in den Flugplänen führen, auch können Tickets ihre Gültigkeit verlieren. Und bei Lieferungen über die Straße kann es zu erheblichem bürokratischen Aufwand kommen.

Bei Investitionen in Großbritannien gilt zu beachten, dass nach einem Brexit der EU-Schutz für Investoren wegfällt. Künftig gibt es dann keine Garantien mehr bei Investitionen im Vereinigten Königreich. Veränderungen gibt es auch bei Versicherungsverträgen. Da Großbritannien nicht mehr der europäischen Versicherungsaufsicht unterliegt, gelten dortige Verträge als Versicherungen aus Drittstaaten. Und auch britische Wirtschaftsprüfer können nicht mehr engagiert werden, da sie von der EU nicht mehr anerkannt werden.

Offen ist weiterhin, wie die Briten mit Arbeitskräften aus der EU verfahren werden. Wahrscheinlich ist, dass diese künftig Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen brauchen werden. Auch eine Visumpflicht ist möglich. Nach den bisherigen Vorschlägen sollen bisher geltende Schutzrechte als nationale Marken weitergelten. Inwieweit das auch nach einem harten Brexit so ist, ist noch offen. Klar ist, dass nach einem Austritt künftig Schutzrechte für Großbritannien gesondert angemeldet werden müssen.

Steuerlich wird im Warenverkehr die EU-weit gültige Umsatzsteuersystemrichtlinie nicht weiter angewendet werden können. Für die Warenimporte werden dann neue Steuerverfahren nötig werden, die voraussichtlich für die Unternehmen zu höheren Kosten führen werden. Zahlreiche weitere Steuervorteile wie grenzüberschreitende steuerfreie Gewinnausschüttungen oder steuerneutrale Verschmelzungen fallen ebenfalls weg.

Unternehmen, die in Deutschland die britische Rechtsform der Limited-Gesellschaft gewählt haben, müssen sich darüber im Klaren sein, dass nach dem Brexit diese Gesellschaften als Personengesellschaften behandelt werden. Die beschränkte Haftung entfällt dann. Eine Verschmelzung mit einer GmbH ist allerdings möglich, um die Haftungsbeschränkung zu erhalten.

Für Unternehmen, die chemische Stoffe einsetzen, die nach der sogenannten Reach-Verordnung der EU registriert sind, gilt es übrigens, diese Registrierungen zu überprüfen. Denn es ist offen, ob solche Registrierungen nach einem Brexit weiter Gültigkeit behalten. Ein regelmäßiger Check ist hier angeraten.

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