Fragen und Antworten zu Brücken- und Altersteilzeit Von Voll- auf Teilzeit und zurück

Wie Brücken- und Altersteilzeit funktionieren, erläuterten Samia Wenzl und Nicole Unterschemmann von der Arbeitskammer bei einer SZ-Telefonaktion.

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Foto: SZ

Was bedeutet Brückenteilzeit?

Mit Brückenteilzeit bezeichnet man die Verringerung der Arbeitszeit auf einen befristeten Zeitraum zur Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer – gleich aus welchem Grund – seine Arbeitszeit eine Zeitlang reduzieren möchte.

Wer hat einen Anspruch auf Brückenteilzeit?

Einen Anspruch auf Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

Müssen Arbeitgeber einer unbegrenzten Anzahl von Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewähren?

Nein, das Gesetz schützt Unternehmen, die bis zu 200 Arbeitnehmer beschäftigen, vor Überforderung. Einzelheiten regelt eine Tabelle. So kann beispielsweise ein Arbeitgeber, der 106 bis 120 Arbeitnehmer beschäftigt, einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der Brückenteilzeit bereits mindestens acht andere Arbeitnehmer Brückenteilzeit in Anspruch nehmen. Unabhängig von der Unternehmensgröße kann ein Antrag abgelehnt werden, soweit nachweislich betriebliche Gründe entgegenstehen.

Für welchen Zeitraum kann ich Brückenteilzeit beantragen?

Das Gesetz sieht einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren vor. Arbeits- oder tarifvertraglich können auch andere Zeiträume vereinbart werden.

Wie und wann muss ich einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen?

Arbeitnehmer müssen ihren Antrag in Textform stellen. Da das Gesetz nicht die Schriftform, also ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift vorschreibt, genügt jeder dauerhafte Datenträger, beispielsweise eine E-Mail, ein Fax oder eine SMS. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem Beginn der Brückenteilzeit zu stellen und muss beinhalten, für welchen Zeitraum und um wie viel die Arbeitszeit verringert werden soll. Zugleich soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, zum Beispiel auf einzelne Wochentage oder zu festgelegten Uhrzeiten, angegeben werden. Nach Erhalt des Antrags muss der Arbeitgeber ihn mit dem Arbeitnehmer erörtern und seine Entscheidung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit mitteilen. Für diese Mitteilung ist die Schriftform vorgeschrieben. Eine E-Mail oder Ähnliches genügt nicht.

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber auf meinen Antrag auf Brückenteilzeit nicht reagiert beziehungsweise ihn ablehnt?

Versäumt der Arbeitgeber eine frist- und formgemäße Antwort, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht. Im Falle einer unberechtigten Ablehnung der Brückenteilzeit kommt eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Im Falle einer berechtigten Ablehnung aus betrieblichen Gründen kann ein neuer Antrag auf Brückenteilzeit nach zwei Jahren gestellt werden, im Falle einer berechtigten Ablehnung wegen Überschreitens der Überforderungsquote nach einem Jahr.

Wann kann ich nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit einen neuen Antrag auf Brückenteilzeit stellen?

Ein neuer Antrag ist in diesem Fall frühestens ein Jahr nach Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit möglich.

Habe ich nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?

Grundsätzlich ja, da der alte Vertragsinhalt wieder auflebt. Kann der Arbeitgeber Sie jedoch auf Grund seines Weisungsrechts – etwa im Falle einer entsprechenden Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag – an einem anderen Arbeitsort oder mit einer anderen gleichwertigen Tätigkeit betrauen, gilt dieses Weisungsrecht auch nach der Brückenteilzeit.

Gibt es einen Anspruch auf vorzeitige Rückkehr aus der Brückenteilzeit?

Nein, eine vorzeitige Rückkehr ist nur in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.

Gibt es noch Altersteilzeit?

Ja. Zwar erfolgt eine Förderung von Altersteilzeit durch die Agentur für Arbeit nur noch für Altersteilzeitverträge, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben. Das Altersteilzeitgesetz findet jedoch weiterhin Anwendung.

Unter welchen Voraussetzungen ist Altersteilzeit möglich?

Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit 1080 Tage einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sein. Als Beschäftigungszeit zählt auch der Bezug von Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Der Arbeitnehmer muss außerdem noch mindestens drei Jahre bis zur Rente haben. Da die Altersteilzeit eine Überleitung in die Altersrente sein soll, bildet ihr Ende jeweils der Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte in eine Altersrente gehen kann. Welcher Zeitpunkt das ist und welche Abschläge im Fall einer vorzeitigen Altersrente in Kauf zu nehmen sind, ergibt sich aus einer aktuellen Rentenauskunft beziehungsweise sollte vor Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit der Rentenversicherung abgeklärt werden. Für die Dauer der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Gesetzlich geregelt ist eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufstockung des Altersteilzeitentgeltes um mindestens 20 Prozent sowie zur Zahlung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung während der Altersteilzeit.

Welche Altersteilzeit-Modelle gibt es?

Als Modelle kommen das Blockmodell oder das Gleichverteilungsmodell in Frage. Das Blockmodell unterteilt die Altersteilzeit in eine aktive und eine passive Phase. Beispiel: Ist die Altersteilzeit für drei Jahre vereinbart, so wird in den ersten anderthalb Jahren voll gearbeitet und nur der reduzierte Lohn plus Aufstockungsbetrag gezahlt. In der zweiten Hälfte erhält der Arbeitnehmer das gleiche Entgelt, muss aber nicht mehr arbeiten. Das Gleichverteilungsmodell beinhaltet eine gleichmäßig verteilte Teilzeitarbeit, zum Beispiel in Form von Halbtagsarbeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

Was muss ich vor Abschluss des Vertrages beachten?

Vor Abschluss des Vertrages sollten Sie sich genau über Ihre Altersrente und die Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Rentenhöhe erkundigen. Auch steuerrechtliche und gesundheitliche Aspekte sollten nicht außer Acht gelassen werden ebenso wie finanzielle monatliche Belastungen, die von dem geringeren Altersteilzeitentgelt zu zahlen sind.

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