Urteil Unfallschutz greift bei Probearbeit

Kassel · Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch an Probearbeitstagen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel von Dienstag hervor. In dem konkreten Fall aus dem Raum Halle (Saale) hatte ein 39-Jähriger geklagt, der bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise gearbeitet und sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt hatte.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Das BSG urteilte, der Arbeitssuchende habe eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht. Er habe als sogenannter Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R)

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