Sparkassen stolpern über eigene Widerrufsbelehrung

Karlsruhe · Eine von Sparkassen früher bundesweit genutzte Widerrufsbelehrung zu Verbraucherkrediten ist wegen einer irreführenden Fußnote unwirksam. Mit dem gestern vom Bundesgerichtshof (BGH) verkündeten Urteil können nun hunderte Sparkassen-Kunden aus teuren Kreditverträgen aussteigen - wenn sie vor dem 22. Juni widerrufen haben (Az. XI ZR 564/15). Denn das sogenannte ewige Widerrufsrecht , das bei fehlerhaften Belehrungen galt, wurde vom Gesetzgeber zum 22. Juni 2016 abgeschafft.

Die Kläger im Ausgangsfall hatten 2008 von der Sparkasse Nürnberg einen Verbraucherkredit über 50 000 Euro aufgenommen und ihn 2013 widerrufen, weil die Belehrung der Sparkasse zum Widerrufsrecht fehlerhaft gewesen sei. Der Musterbelehrung der Sparkasse zufolge sollte die 14-tägige Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnen. In einer zusätzlichen Fußnote hieß es zudem: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Der BGH erklärte diese Belehrung nun für irreführend, weil beim Kunden damit der Eindruck erweckt werden könne, dass die 14-tägige Frist je nach Umständen länger oder kürzer dauern kann.

Nach Angaben der auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Werdermann von Rüden findet sich diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung bundesweit in etwa 30 000 Kreditverträgen, die von Ende 2002 bis Ende 2008 mit Sparkassen abgeschlossen wurden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort