Immobilien Möbelentsorgung gehört nicht zu Hartz IV

Karlsruhe · Lässt ein Hartz IV-Empfänger Möbel, die nach einer zwangsweisen Wohnungsräumung bei einer Speditionsfirma eingelagert sind, entsorgen, so muss er die Kosten selber tragen und kann sie nicht auf das Jobcenter abwälzen.

Das teilte das Sozialgericht Karlsruhe mit. Im konkreten Fall hatte ein Gerichtsvollzieher die Wohnung geräumt, der Bedürftige hatte die Speditionsfirma auf Kosten des Jobcenters mit der Entsorgung beauftragt, wofür Kosten von 1200 Euro anfielen. Diese Entsorgung allerdings „beruhte auf einer freien Willensentscheidung des Mannes“, so dass es „unbillig ist, die Solidargemeinschaft mit diesen in die private Sphäre des Mannes fallende Kosten zu belasten“, hieß es vom Sozialgericht. (AZ: S 6 AS 2575/16)

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