Maklerverträge können per Mail geschlossen und widerrufen werden

Karlsruhe · . Einen Makler per E-Mail anfragen, als Antwort ein Exposé im Anhang erhalten, telefonisch eine Besichtigung vereinbaren - kann man so einen Maklervertrag abschließen? Ja, kann man, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Jedoch hat man dann auch ein Widerrufsrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge (Az.: I ZR 30/15 und 68/15). Zugrunde lagen dem zwei Verfahren, in denen Grundstückskäufer ihrem Makler die Provision nicht zahlen wollten. "In beiden Fällen gehen die Makler leer aus", sagte der Vorsitzende Richter, Wolfgang Büscher. Die Verträge seien als Fernabsatzgeschäft zustande gekommen - nämlich per E-Mail beziehungsweise Telefon. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war der Vertrag jeweils schon geschlossen. Für die Kunden folgt daraus ein gesetzliches Recht, das Geschäft innerhalb der vorgesehenen Fristen zu widerrufen. Die vertragliche Pflicht, dem Makler eine Courtage zu zahlen, entfällt.

Bei der Verhandlung stritten die Parteien darüber, ob die Regeln zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzgeschäften überhaupt passten. "Fernabsatz - das ist schnelles, knackiges Geschäft", sagte Anwalt Siegfried Mennemeyer, der die Seite der Makler vertrat. "Man sieht sich nicht." Anders dagegen der Makler und sein Kunde: Der Makler müsse "am Objekt und am Kunden arbeiten". Der BGH sah darin aber bereits die Leistung des Maklers, der Vertragsschluss liege davor.

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