Advent, Advent ein Lichtlein brennt Wie viel Weihnachtsdeko darf sein?

Kamen · Beim Schmücken von Fenstern und Fassaden im Advent ist nicht alles erlaubt. Deko-Fans sollten sich mit Vermietern und Nachbarn absprechen.

 Übertrieben oder schön? Weihnachtlich dekorierte Häuser und Gärten sind umstritten.

Übertrieben oder schön? Weihnachtlich dekorierte Häuser und Gärten sind umstritten.

Foto: dpa/Andreas Arnold

Lichterketten ummanteln Häuser, funkelnde Rentiere springen durch die Vorgärten und der Nikolaus krabbelt knallrot beleuchtet auf das Dach. Aber dürfen Anwohner eigentlich die Nacht zum Tag machen? Und was ist mit Deko im Hausflur? Was gilt für Mieter und Eigentümer? Damit haben sich schon einige Gerichte beschäftigt.

Entscheidend ist, wer die Lampen und Figuren aufgestellt hat und was – zum Beispiel – im Mietvertrag oder bei Eigentumswohnungen in der Teilungserklärung steht. Grundsätzlich dürfen Mieter nicht nur ihre Wohnungen, sondern auch mitvermietete Flächen wie Vorgärten nach ihrem Geschmack schmücken. Dabei gibt es jedoch Ausnahmen.

Durch Weihnachtsinstallationen dürfen Nachbarn nicht in ihrer Wohnung gestört werden. Blinken und grelles Licht gilt rechtlich als störende Immission. Dabei ist zu beachten, was als „ortsüblich“ noch hinnehmbar ist. Was darüber hinaus geht, darf – auch in der Advents- und Weihnachtszeit – untersagt werden. Ab 22 Uhr muss im Regelfall der Strom ausgeschaltet werden, um den Nachtschlaf nicht zu stören – und zwar üblicherweise bis 7 Uhr in der Früh. Hierbei gilt grundsätzlich: Wird der Raum von allen Mietern genutzt, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden, wenn einer der Mieter meint, etwas dekorieren möchte.

Die Balkonbrüstung einer Wohnung können Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters mit Lichterkette oder Nikolaus bestücken. Jedoch: Bei größerem Schmuck sollte das Anbringen zuvor mit dem Vermieter abgestimmt werden. Eigentümer dürfen im Prinzip nach Belieben dekorieren – vorausgesetzt, die Nachbarn werden nicht unangemessen beeinträchtigt. Wer jedoch als Eigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage lebt, der muss die Teilungserklärung im Blick behalten. Sind die Balkone dort als Sondereigentum deklariert, so hat er freie Hand. Stehen sie im Gemeinschaftseigentum, so müssen alle Eigentümer zustimmen. Entsprechendes gilt für Fassadenschmuck.

Sobald die Weihnachtsdekoration auch die Außenfassade betrifft, muss der Vermieter gefragt werden. Für den Garten gilt: Ist vertraglich vereinbart, dass die Grünfläche nur von einem Mieter genutzt werden darf, dann kann er diese nach Lust und Laune gestalten, sofern darunter der Boden nicht leidet. Wenn im Treppenhaus ein größerer Weihnachtsschmuck angebracht wird, ist das Einverständnis des Vermieters nötig. Wichtig: Die Dekoration darf die anderen Mietparteien nicht bei der Nutzung des Treppenhauses behindern. So sollte zum Beispiel ein Kinderwagen problemlos vorbeigeschoben/-getragen werden können. Adventsschmuck an der Wohnungstür dürfte niemanden stören.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zu dieser Thematik im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu entscheiden. Es sprach einem Eigentümer grundsätzlich das Recht zu, „im üblichen Rahmen“ das Treppenhaus dekorieren zu dürfen (wenngleich es hier auch nicht um Weihnachtsschmuck ging). Darin sei eine „erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer“ nicht zu erkennen. Weil es hier dazu in der Hausordnung keine Regelung zu dem Thema gab und die Dekorationen den Rahmen „sozialadäquaten Verhaltens“ (nicht anstößig oder Rettungswege versperrend) nicht sprengten, durfte der Treppenhausschmuck bleiben. (AZ: 2-13 S 94/18)

Es gilt also: Stört Weihnachtsschmuck unangemessen, können Betroffene einen „Unterlassungsanspruch“ geltend machen. Ob das Erfolg hat, entscheiden notfalls Schlichtungsstellen oder Gerichte. Bevor jedoch der juristische Weg eingeschlagen wird, sollte das Gespräch mit den Nachbarn gesucht werden.

Noch etwas: Rentiere sollten fest auf allen vier Hufen stehen, und auch der Weihnachtsmann sollte sich gut festhalten beim Klettern: Wird bei einem Absturz ein parkendes Auto beschädigt oder womöglich ein Passant verletzt, haftet der Deko-„Künstler“ für den entstandenen Schaden. Abschließend noch ein positives Urteil des Landgerichts Berlin für „Weihnachtsdekorateure“: Das hat entschieden, dass Lichterketten und Weihnachtsschmuck am Haus grundsätzlich erlaubt sind – vorausgesetzt, sie sind sicher installiert. Außerdem dürfe die Hausfassade nicht beschädigt und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden. Das gelte auch für den Mieter, denn es sei weitverbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken, so das Gericht. Ein Vermieter dürfe dann keine Einwände dagegen vorbringen. (AZ: 65 S 390/09)

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort