Urteil des Bundesgerichtshofs Käufer dürfen benutzte Matratzen zurücksenden

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof urteilt, dass Online-Kunden auch nach dem Öffnen der Schutzhülle ein Recht auf Rücksendung der Ware zum Händler haben.

 Der Bundesgerichtshof hat gestern ein Urteil zum Umgang mit Matratzen gefällt, die bei Online-Händlern bestellt werden. Diese dürfen auch dann zurückgesandt werden, wenn die Schutzhülle geöffnet wurde.

Der Bundesgerichtshof hat gestern ein Urteil zum Umgang mit Matratzen gefällt, die bei Online-Händlern bestellt werden. Diese dürfen auch dann zurückgesandt werden, wenn die Schutzhülle geöffnet wurde.

Foto: dpa/Wolfgang Kumm

Kunden können eine übers Internet bestellte Matratze auch dann noch an den Händler zurückschicken, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben. Sie verlieren deswegen nicht ihr Widerrufsrecht und müssen ihr Geld ohne Abstriche zurückbekommen. Das haben gestern die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschieden. (Az. VIII ZR 194/16)

Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungsstücke: Sie können zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen. Dem Händler sei es aber möglich, die Ware anschließend so zu reinigen oder zu desinfizieren, dass sie weiterverkauft werden kann, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verkündung. Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine Matratze bestellt und retourniert hatte, nach langem Rechtsstreit den Preis von mehr als 1000 Euro und die Speditionskosten zurück. Der Fall, der beim Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischenzeitlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Dessen Entscheidung setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um.

Der Käufer hatte dem Händler nach einigen Tagen eine E-Mail geschrieben und ihn gebeten, die Matratze wieder abholen zu lassen. Als nichts passierte, beauftragte er selbst eine Spedition. Grundsätzlich können Online-Kunden Bestellungen binnen 14 Tagen zurückschicken. Je nach Händler können allerdings Versandkosten entstehen. Eine Begründung braucht es nicht. Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass man das Produkt nur auf dem Bildschirm gesehen hat. Zu Hause darf die Ware so geprüft und getestet werden, wie man das normalerweise im Geschäft tun könnte. Auf einer Matratze könnte man zum Beispiel probeliegen. Vom Widerrufsrecht gibt es allerdings verschiedene Ausnahmen. Nicht retournieren können Kunden laut Gesetz unter anderem versiegelte Waren, „die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ – wie Zahnbürsten oder Lippenstifte. Umstritten war, ob unter diese Formulierung auch Matratzen fallen.

Nein, entschied nun der BGH. Die Ausnahmeregelung sei nur für den Fall gedacht, dass die Ware „endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist“ oder es dem Händler „unverhältnismäßige Schwierigkeiten“ bereiten würde, sie wieder verkehrsfähig zu machen. Das treffe auf eine Matratze ohne Schutzfolie nicht zu. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (BEVH) erklärte, dass mit dem Urteil nun Rechtssicherheit bestehe. „Für viele Onlinehändler, die Matratzen verkaufen, ändert sich aber nicht viel, da sie bereits vorher den Verbrauchern aus Kulanz ein Rückgaberecht eingeräumt haben“, sagte BEVH-Syndikusrechtsanwältin Eva Rohde. Der Verband hätte sich allerdings gewünscht, dass mitgeklärt wird, was genau unter einem Siegel zu verstehen ist.

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