Keine Entschädigung bei Verspätung nach Vogelschlag

Brüssel · (dpa) Fluggäste haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flieger mit einem Vogel zusammenstößt und deshalb verspätet ist. Vogelschlag liege jenseits der Kontrolle der Fluggesellschaft, urteilten die Luxemburger Richter. Für solche besonderen Umstände sehe das EU-Recht Ausnahmen von der Entschädigungspflicht vor, die grundsätzlich bei Verspätungen von mehr als drei Stunden gilt.

In dem recht komplizierten Fall ging es um zwei tschechische Fluggäste, deren Flug von Bulgarien nach Tschechien letztlich mehr als fünf Stunden zu spät ankam. Grund waren zwei Inspektionen ihres Flugzeugs auf vorherigen Flügen - einmal nach einem technischen Problem und einmal nach Vogelschlag. In diesem Fall könne die Fluglinie die Zeit für den "außergewöhnlichen Umstand" abziehen, urteilten die Richter. Voraussetzung sei aber, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, eine Verspätung zu vermeiden.

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