Gericht kippt Versicherungsklausel

Karlsruhe · (dpa) Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht an die Bedingung geknüpft sein, dass die "zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit" "zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit ausgeübt wird". So eine Klausel sei intransparent, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richter äußern zudem "erhebliche Bedenken", ob die Kunden dadurch nicht auch unangemessen benachteiligt werden. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

In dem Fall hatte ein Versicherer einem Kunden zwei Verträge zur Auswahl angeboten. Einmal handelte es sich um eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung mit vollem Schutz für knapp 1600 Euro im Jahr. Die zweite Variante enthielt die umstrittene Klausel und sollte nur etwa 1130 Euro kosten. Der Senat kippte die Klausel, weil sie nur Tätigkeiten versichere, bei denen man zum Großteil sitze. Damit löse sie sich von der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung. Einem durchschnittlichen Kunden erschließe sich die Abweichung von den üblichen Bedingungen nicht. Insbesondere werde ihm die "Gefahr einer Versicherungslücke" nicht ausreichend verdeutlicht (Az. IV ZR 91/16).

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