Facebook nur mit Betriebsrat

Betriebsräte dürfen beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers mitreden. Das haben die obersten Arbeitsrichter entschieden. Das Urteil hat nach Experteneinschätzung Signalwirkung. Worum es genau geht, hat dpa-Mitarbeiterin Annett Gehler in Frage-Antwort-Form erläutert.

 Betriebsräte müssen es nicht hinnehmen, wenn der Arbeitgeber Facebook zur Überwachung von Mitarbeitern nutzen kann. Foto: Berg/dpa

Betriebsräte müssen es nicht hinnehmen, wenn der Arbeitgeber Facebook zur Überwachung von Mitarbeitern nutzen kann. Foto: Berg/dpa

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Worum ging es in dem Fall?

Der DRK-Blutspendedienst West in Nordrhein-Westfalen informiert bei Facebook nicht nur über Blutspenden, sondern räumt auf einer virtuellen Pinnwand Nutzern auch die Möglichkeit ein, für alle sichtbar Kommentare abzugeben. Nachdem dort Blutspender zwei kritische Bewertungen über Mitarbeiter gepostet hatten, griff der Konzernbetriebsrat ein. Er sah seine Beteiligungsrechte verletzt und verlangte, dass die Seite abgeschaltet wird.

Wie argumentierten die Streitparteien?

Die Kritik von Facebook-Nutzern wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und kann aus Sicht des Betriebsrates auch den Mitarbeitern, die bei der Blutspende Namensschilder tragen, zugeordnet werden. Somit diene der Facebook-Auftritt der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle. "Die Postings werden erfasst und gespeichert. Das ist unserer Auffassung nach Überwachung", sagte der Anwalt des Konzernbetriebsrates, Klaus Kettner. Die Arbeitgeberseite erklärte hingegen, weder Daten zum Zwecke der Kontrolle zu erheben noch zu verarbeiten. Mit der Facebook-Seite sollen vielmehr neue Spender angesprochen werden. Überwachung wäre es nur, wenn die Postings ausgewertet würden, konterte der Anwalt des Konzerns, Martin Nebeling. Es gebe neben Facebook noch viele andere Möglichkeiten, um seinen Unmut zu äußern. Es sei daher sinnvoller, die Kritik zu kanalisieren, als ihr freien Lauf zu lasse n.

Wie entschied das Bundesarbeitsgericht ?

Das Gericht sah ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Facebook-Seiten, auf denen Nutzer auch Kommentare über Arbeitnehmer posten können (1 ABR 7/15). Damit handele es sich um eine technische Einrichtung, die dazu geeignet sei, die Leistung und das Verhalten von Mitarbeitern zu überwachen, hieß es zur Begründung. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt sei allerdings Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt alleine schade nicht den Mitarbeitern. Die Posting-Funktion auf der Seite des Blutspendedienstes darf einem Gerichtssprecher zufolge jetzt aber solange nicht mehr genutzt werden, bis es eine Einigung mit dem Betriebsrat dazu gibt.

Wie sieht die bisherige Rechtsprechung dazu aus?

Laut Gesetz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei ist es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1983 egal, ob der Arbeitgeber diese dann tatsächlich nutzt. Die theoretische Möglichkeit zur Überwachung reicht für die Mitbestimmung aus.

Wie bedeutsam ist der Richterspruch?

Das jetzige Urteil hat nach Einschätzung des Frankfurter Arbeitsrechtsexperten Peter Wedde eine erhebliche Signalwirkung. Die sozialen Netzwerke mit ihrer großen Breitenwirkung stellten eine neue technische Qualität der Kontrollmöglichkeiten dar.

Was sagen die Gewerkschaften?

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte die Entscheidung. Wenn Beurteilungen über Mitarbeiter auf Facebook-Seiten von Unternehmen abgegeben werden könnten, verletze das deren Persönlichkeitsrechte, sagte der Jurist beim DGB-Bundesvorstand, Ralf-Peter Hayen. Die Gewerkschaften fordern vom Gesetzgeber ein erweitertes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Zudem verlangen sie ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz.

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