Urteil zu Rücksendungen EuGH stärkt Versandkunden

Luxemburg · Kunden müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurücksenden. Es bleibt jedoch ein Hintertürchen offen.

 Für Pakete, deren Rücksendung dem Kunden zuzumuten ist, soll der Verbraucher wenigstens nicht zur Kasse gebeten werden, urteilten die Richter in Luxemburg.

Für Pakete, deren Rücksendung dem Kunden zuzumuten ist, soll der Verbraucher wenigstens nicht zur Kasse gebeten werden, urteilten die Richter in Luxemburg.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Kunden müssen sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit diesem Grundsatzurteil einmal mehr die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Wenn mit dem Transport von etwa im Internet gekauften Waren erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich darum kümmern, erklärten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-52/18). Außerdem dürften für Verbraucher keine Zusatzkosten entstehen.

Hintergrund des Urteils war eine Klage aus Deutschland. Ein Mann hatte per Telefon ein seiner Meinung nach mangelhaftes Partyzelt gekauft – Ausmaße: fünf mal sechs Meter. Er verlangte die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Die Herstellerfirma ging darauf allerdings nicht ein und bestritt die Mängel.

Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren an die obersten Richter der Europäischen Union verwiesen. Dabei ging es um die Frage, wie bestehendes EU-Recht und die deutsche Umsetzung dessen auszulegen seien. Das Amtsgericht hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zurückzusenden. Daher wollte es wissen, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als mangelhaft herausstellt, zurückgeben kann, beziehungsweise diese repariert werden kann.

Der EuGH ließ aber einige Details offen. Grundsätzlich sei es Sache der EU-Staaten und letztlich der nationalen Gerichte, den Ort zu bestimmen, an dem Waren zurückgegeben oder ausgebessert werden müssten. Dabei komme es auf den Einzelfall und das jeweilige Produkt an. Wenn dieses allerdings sehr schwer, groß oder zerbrechlich sei, müsste sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern.

Wenn dem Kunden die Rücksendung zuzumuten ist, darf er nach Auffassung des Gerichts nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Jedoch ist es demnach in Ordnung, wenn er die Transportkosten vorstrecken muss – sofern diese nicht so hoch sind, dass sie ihn von der Rücksendung von vornherein abhalten können.

Kommt der Verkäufer seinen Pflichten nicht nach, kann der Kunde nach Darstellung der Luxemburger Richtern den Kaufvertrag auflösen und sein Geld zurückfordern. Die nationalen Gerichte müssten dann wiederum darüber wachen, dass Kunden zu ihrem Recht kämen.

Verbraucherschützer begrüßten das Urteil. Wenn bei einer Sache ein Mangel auftrete, sei es gerecht, dass Verbraucher dadurch nicht auch noch mit Kosten belastet werden, sagte Boris Wita von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. „Erst recht bei einer Ware, die sehr groß ist. Denn anderenfalls könnten die Rücksendekosten den Verbraucher davon abhalten, von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen.“

Der EuGH hatte in der Vergangenheit in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten in der Regel zugunsten von Verbrauchern und Kunden entschieden.

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