Bei Besteuerung von Einmalbezügen die Experten vor Ort um Rat fragen
Weihnachtsgeld, Abfindungen oder Erfolgsprämien sind immer gut für den Kontostand. Doch als sogenannte Einmalzahlungen unterliegen sie grundsätzlich der Besteuerung. Ihr Steuerberater vor Ort schützt Sie auch in diesen Fällen rechtzeitig vor unnötigen Abgaben.
Einmalbezüge müssen wie alle anderen Einkommen auch versteuert werden. Dabei muss "einmalig" nicht zwingend bedeuten, dass Sie diese Entgelte nur einmal in Ihrem Berufsleben erhalten. Der Begriff der "Einmalzahlung" dient vielmehr der Abgrenzung gegenüber den laufenden Bezügen und den Sachbezügen.
Die Versteuerung von Einmalbezügen erfolgt allerdings nicht zusammen mit der Lohnsteuer. Generell gilt: Vom Jahresbruttogehalt wird zuerst die Lohnsteuer berechnet. Danach wird das jährliche Bruttoeinkommen, mit dem Einmalbezug addiert und aus den beiden Beträgen zusammen, die Lohnsteuer berechnet. Die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Berechnung, ist die Versteuerung für den Einmalbezug.
Einmalbezüge sind zum Beispiel Weihnachtsgeld , Urlaubsgeld, die Prämie für das Arbeitnehmer Jubiläum, Erfolgsprämien und vergleichbare Zahlungen. Alle Bezüge, die nicht regelmäßig vom Arbeitgeber bezahlt werden, werden Einmalbezüge genannt. Neben der Versteuerung, müssen für die Einmalbezüge zudem auch Beiträge zu den Sozialversicherungen bezahlt werden.
Betriebliche Altersvorsorge
Allerdings gilt auch: Die Versteuerung von Einmalbezügen kann zum Beispiel beim Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld umgangen werden. Wenn der Arbeitnehmer diesen Betrag in eine betriebliche Altersvorsorge investiert, profitiert er während der Ansparphase von der Steuern- und Sozialabgabenbefreiung und im Ruhestand von einem niedrigen Steuersatz. Die meisten Menschen bezahlen monatlich ihre Beiträge in eine Private Rentenversicherung. Die Beiträge können eingespart werden, wenn stattdessen das Weihnachtsgeld oder/ und das Urlaubsgeld in die Betriebliche Altersvorsorge investiert wird.
Steht der Arbeitnehmer nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, ist für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes der
Arbeitslohn aus allen diesen Dienstverhältnissen, das heißt aus dem gegenwärtigen und aus den auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten vorangegangenen Dienstverhältnissen, zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber noch in einem zweiten Dienstverhältnis, ist der Arbeitslohn aus dem zweiten Dienstverhältnis nicht mitzuzählen.
Sie sehen: Die Besteuerung von Einmalzahlungen hängt sehr von der persönlichen
Situation ab. Der Steuerexperte in Ihrer Nähe berät Sie gerne und verhindert rechtzeitig unnötige Abgaben.