Kein geschützter Begriff Deutscher Essig darf weiterhin „Balsamico“ heißen

Luxemburg · Der Vertrieb von Essig-Produkten als „Balsamico“ aus Deutschland ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtens. „Balsamico“ sei kein geschützter Begriff, befanden die obersten EU-Richter in Luxemburg (Rechtssache C-432/18).

Hintergrund war ein Streit zwischen italienischen Produzenten und einem deutschen Unternehmen. Die Firma Balema aus Kehl in Baden-Württemberg vertreibt seit Jahren in Deutschland eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“. Die italienischen Produzenten hatten sich dagegen gewandt mit der Begründung, die Bezeichnung verstoße gegen die in der Europäischen Union geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“. Mit solchen Lebensmittelbezeichnungen sollen regionale Spezialitäten geschützt werden. „Aceto Balsamico di Modena“ schütze aber nur die Bezeichnung als Ganzes, so der EuGH.

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