Auch für Rot-Kreuz-Schwestern können Leiharbeitsregeln gelten

Luxemburg · Krankenhäuser können mit dem Verein der Rot-Kreuz-Schwestern grundsätzlich keinen Überlassungsvertrag vereinbaren, wenn mit einer längeren Beschäftigung der Schwestern Regelungen zur Leiharbeit umgangen werden sollen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Im Ausgangsfall hatte sich der Betriebrat der Ruhrlandklinik in Essen gegen einen Vertrag zur Beschäftigung von DRK-Schwestern gewandt. Vereinsrechtlich organisierte Rot-Kreuz-Schwestern sind nach deutschem Recht zwar keine Arbeitnehmer. Wenn sie aber mit nahezu denselben arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen wie das Stammpersonal beschäftigt werden, greifen laut EuGH die Bestimmungen zur Leiharbeit (Az. C-216/15).

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