Überblick Wie die Bundesländer den Teil-Lockdown umsetzen

Berlin · Jetzt Einschränkungen hinnehmen, um sich an Weihnachten wieder treffen zu können - das ist das Ziel der einschneidenden Corona-Maßnahmen, die am Montag in Kraft treten und bis Monatsende gelten sollen. Die Bundesländer haben die meisten Bund-Länder-Beschlüsse eins zu eins übernommen. Es gibt aber auch feine Unterschiede zwischen den Ländern. Hier ein Überblick.

 (Symbolfoto)

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Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

KONTAKTE: In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige von zwei Haushalten treffen - maximal zehn Personen. Feiern in Wohnungen und privaten Einrichtungen werden als „inakzeptabel“ bezeichnet.

- BAYERN: In Bayern gelten diese Regeln explizit auch für Treffen im privaten Raum.

- BADEN-WÜRTTEMBERG: Die Beschränkung auf zwei Haushalte und maximal zehn Personen im privaten Raum gilt auch in Baden-Württemberg.

- BERLIN: Kinder bis zwölf Jahren sind von der Regel, dass sich nur noch Angehörige von zwei Haushalten und maximal zehn Personen treffen dürfen, ausgenommen.

- BREMEN: Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen sich maximal fünf Personen treffen, ausgenommen sind Zusammenkünfte von Personen aus zwei Haushalten.

- HAMBURG: Ausnahmen bei der Zahl der Haushalte gibt es nur für sogenannte Patchwork-Familien und für Kinder unter zwölf Jahren.

- SACHSEN: Es dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten treffen oder ein Hausstand und fünf weitere Personen - auch aus verschiedenen Hausständen.

GASTRONOMIE: Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt sind weiter Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen. Auch Kantinen dürfen öffnen.

FREIZEIT: Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Tanzschulen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.

- BAYERN: Veranstaltungen aller Art werden untersagt. Ausgenommen sind lediglich Gottesdienste und Demonstrationen.

- BERLIN: Außenanlagen von Zoos oder Tierparks bleiben geöffnet.

- NORDRHEIN-WESTFALEN: Zoos und Tierparks bleiben bis Ende November geschlossen. Auch Martinsumzüge sind verboten.

- SACHSEN-ANHALT: Tierparks, Zoos und Botanische Gärten sollen im November weiter besucht werden können.

- THÜRINGEN: Zoos und Tierparks können noch Besucher empfangen - allerdings nur in den Außenbereichen. Eine Sonderregelung gibt es auch für Museen, die zumindest für entgeltfreie, bildungsbezogene Angebote öffnen können.

SPORT: Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

- BERLIN: Für Kinder bis zwölf Jahren ist weiter Training an der frischen Luft in festen Gruppen von bis zu zehn Personen möglich.

- THÜRINGEN: Bäder werden zwar geschlossen, allerdings darf weiter Schulschwimmunterricht gegeben werden.

REISEN und HOTELS: Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten - auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen.

- BAYERN: Touristen müssen Hotels in Bayern spätestens am Vormittag des 2. November verlassen.

- BRANDENBURG: Es dürfen ab kommenden Montag keine Touristen mehr aufgenommen werden. Touristen, die sich bereits in Hotels in aufhalten, müssen bis kommenden Mittwoch abreisen.

- MECKLENBURG-VORPOMMERN: Touristen müssen spätestens bis zum 5. November aus Mecklenburg-Vorpommern abreisen. Grundsätzlich dürfen vom 2. November an für den restlichen Monat keine Gäste mehr für touristische Zwecke aufgenommen werden.

- NIEDERSACHSEN: Urlauber, die bereits vor dem 2.11. angereist sind, müssen ihren Aufenthalt nicht abbrechen.

- SCHLESWIG-HOLSTEIN: Touristen müssen bis spätestens Montag abreisen. Für Inseln und Halligen gilt eine Frist bis zum 5.11.

- SCHLESWIG-HOLSTEIN: Touristen, die vor dem 2. November angereist sind, müssen nicht abreisen. Eine Verlängerung der ursprünglichen gebuchten Zeit ist aber nicht erlaubt.
DIENSTLEISTUNGEN: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten oder Fußpflege sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet.

- SACHSEN-ANHALT: Alle Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege sollen offen bleiben, auch Kosmetiker und Sonnenstudios.

- THÜRINGEN: Nicht nur Friseursalons, sondern auch Kosmetik- und Nagelstudios dürfen bei Einhaltung der Hygienekonzepte weiter öffnen.

SUPERMÄRKTE: Der Einzelhandel bleibt geöffnet - eingelassen werden darf aber nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.

SCHULEN und KINDERGÄRTEN: Schulen und Kindergärten bleiben offen. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe.

- BERLIN: In Berlin sollen Bibliotheken sowie Musikschulen geöffnet bleiben. Die Bezirke entscheiden, ob auch Spielplätze offen bleiben.

- SACHSEN: Bibliotheken sollen offen bleiben.

- SACHSEN-ANHALT: In Sachsen-Anhalt sollen auch etwa Bibliotheken, Archive, Volkshochschulen, Fahrschulen und Musikschulen offen bleiben.

- THÜRINGEN: Auch in Thüringen bleiben Volkshochschulen, Fahrschulen, Musik- und Jugendkunstschulen sowie Bibliotheken weiter offen.

- NORDRHEIN-WESTFALEN: Konzerte und Aufführungen sind verboten. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist aber weiterhin zulässig.

ARBEIT: Überall, wo das möglich ist, soll wieder von zu Hause gearbeitet werden.

FIRMEN: Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden.

RISIKOGRUPPEN: In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen sollen zügig Schnelltests eingesetzt werden.

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