Weil Pferde nicht denken können, dürfen Kutscher nicht trinken

Oldenburg · Dem Alkohol am Kutschzügel hat das Oberlandesgericht Oldenburg enge Grenzen gesetzt. Der Strafsenat musste entscheiden, ab wann ein Kutscher absolut fahruntüchtig ist.

Die Richter setzten den Wert in einem gestern veröffentlichten Urteil auf 1,1 Promille fest. Hintergrund ist die Kutschfahrt eines Mannes mit fast zwei Promille auf einer öffentlichen Straße in Hilter im Emsland. Das Landgericht Osnabrück hatte dazu geurteilt, dass für die absolute Fahruntüchtigkeit nicht die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer und nicht einmal die 1,6-Promille-Grenze für Radfahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleichgewichtssinn an. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Landgerichtsurteil Revision ein, und das Oberlandesgericht setzte daraufhin die strengere Grenze fest. Kutscher müssten im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer.

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